Recht auf Erholung: Was man über Urlaub wissen sollte
Esslingen (dpa/tmn) - Das neue Jahr hat kaum begonnen, da steht schon die Urlaubsplanung an: Der Jahresurlaub ist einzureichen und die Kollegen äußern bereits Wünsche. Auch der Resturlaub muss weg. Doch welche Rechte haben Arbeitnehmer beim Thema Urlaub?
Geregelt ist das im Bundesurlaubsgesetz.
„Der konkrete Urlaubsanspruch richtet sich nach den wöchentlichen Arbeitsstunden“, erklärt Rechtsanwalt Arne Maier aus Esslingen. Wer sechs Tage in der Woche arbeitet, hat von Gesetz wegen ein Anrecht auf 24 Werktage Urlaub im Jahr. Bei einer 5-Tage-Woche sind es 20 Werktage Urlaub.
Hinzu kommen Urlaubstage, die der Arbeitgeber freiwillig gewährt oder die von den Tarifparteien zusätzlich vereinbart wurden. Die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes sind nur das gesetzliche Minimum. Die meisten Arbeits- und Tarifverträge gehen über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus, sagt Tjark Menssen, Leiter der Rechtsabteilung bei der DGB Rechtsschutz GmbH in Berlin.
Allerdings steht es dem Arbeitnehmer nicht frei, Urlaub zu nehmen, wann er das möchte. „Der Arbeitgeber muss die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen“, erläutert Janine Fazelly. Sie ist Rechtsanwältin beim AGA Unternehmensverband in Hamburg. „Wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen, kann er einen Urlaubswunsch ablehnen.“ Solche betrieblichen Belange sind etwa personelle Engpässe oder Inventurarbeiten für den Jahresabschluss.
Der Arbeitgeber darf den Urlaub auch verwehren, wenn es zu Kollisionen mit Wünschen anderer Mitarbeiter kommt, die sozial vorrangig zu behandeln sind - zum Beispiel weil sie zur Ferienzeit schulpflichtige Kinder betreuen müssen. Ein klassischer Konfliktfall sind die Sommerferien: „Hier gilt meist die Regel: Wer mehr Kinder hat, wird bevorzugt“, sagt Rechtsanwalt Maier. Das darf aber nicht über Jahre hinweg so gehen, dann muss der Arbeitgeber auch mal die Belange der anderen Mitarbeiter berücksichtigen.
Nicht erlaubt ist, dass ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern nur dann Urlaub genehmigt, wenn im Betrieb nicht viel zu tun ist. „Eine einseitige Anordnung von Urlaub, wegen bloßen Arbeitsmangels ist nicht zulässig“, erklärt Menssen. Doch auch von dieser Regel gibt es eine Ausnahme: „Beim Betriebsurlaub setzt der Betrieb einen Zeitraum fest, in dem die Belegschaft Urlaub macht“, sagt Maier. So eine Regelung muss aber mit entsprechendem Vorlauf angekündigt werden. Gibt es einen Betriebsrat, muss er zustimmen.
Resturlaub sieht der Gesetzgeber eigentlich nicht vor: „Das Bundesurlaubsgesetz schreibt vor, dass der Urlaub noch im selben Kalenderjahr genommen werden muss“, sagt Fazelly. Nur bei betrieblichen Ausnahmefällen oder aus persönlichen Gründen darf Resturlaub ins erste Quartal des Folgejahres übertragen werden. „Viele Arbeitsverträge sehen aber eine Kulanz bis Ende März vor.“ Wird der Urlaub bis dahin nicht genommen, verfallen die freien Tage. „Eine Auszahlung nicht genommener Urlaubstage ist nur beim Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Betrieb zulässig.“
Wenn ein Arbeitnehmer im Urlaub erkrankt, muss er selbst aktiv werden und sich unverzüglich beim Arbeitgeber krankmelden. Der Mitarbeiter kann seine Urlaubstage dann zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.