Recht im Beruf Rechtsfrage bei Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Münster (dpa/tmn) - Hat jemand in Russland Zahnmedizin studiert, kann er auch in Deutschland die Approbation bekommen. Voraussetzung ist allerdings, dass seine Ausbildung im Ausland als gleichwertig anerkannt wird.

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Dabei spielt neben der Ausbildungsdauer auch die Berufserfahrung eine Rolle. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Sie bezieht sich auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen.

In dem verhandelten Fall hatte eine Russin geklagt. Die Frau hatte in Smolensk erfolgreich Zahnmedizin studiert. Nach ihrem Studium war sie zunächst angestellt, dann selbstständig als Zahnärztin tätig. Nach ihrer Einreise nach Deutschland absolvierte sie mehrere Fortbildungen. 2008 wurde ihr in Deutschland eine vorübergehende Berufserlaubnis erteilt. Sie arbeitete daraufhin ein Jahr in einer Zahnarztpraxis. Im Anschluss daran hospitierte sie dort weiter bis Ende März 2013. Schon im Juli 2009 beantragte sie die Erteilung der Approbation als Zahnärztin, was die Bezirksregierung Köln jedoch verweigerte. Die Ausbildung der Frau sei nicht gleichwertig.

Die Zahnärztin klagte und bekam in der Berufungsinstanz Recht (Az.: 13 A 897/15). Die Richter sahen die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands als gegeben an. In diesem Fall sei im Ausland ausgebildeten Zahnärzten laut Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde die Approbation zu erteilen. Die Richter waren überzeugt, dass die Zahnärztin ein möglicherweise bestehendes ausbildungsrelevantes Defizit durch Berufserfahrung und lebenslanges Lernen beseitigt habe.