Riskantes Surfen: Private Internetnutzung kann den Job kosten
München (dpa/tmn) - Bezahlte Arbeitszeit für private Angelegenheiten nutzen: Keine gute Idee, wenn man die Stelle behalten möchte. Das gilt auch für Aktivitäten im Internet. Wer ständig in Onlineshops stöbert, kann sogar ohne Vorwand gekündigt werden.
Zwischen zwei dienstlichen Anrufen einen Blick aufs eigene Facebook-Profil werfen, nach einer Mail an den Lieferanten schnell noch Konzerttickets online kaufen: Private Internetnutzung im Job ist in vielen deutschen Büros üblich. „In immer mehr Berufen sitzt man den ganzen Tag an einem PC mit Internetanschluss“, sagt Elisabeth Keller-Stoltenhoff, Rechtsanwältin für Arbeits- und IT-Recht aus München. „Da ist die Versuchung groß, auch mal Nicht-Dienstliches zu erledigen.“ Doch für Chefs ist das kein Kavaliersdelikt: Wer im Job trotz eines Verbotes privat das Internet nutzt, riskiert seinen Arbeitsplatz.
„Ein Angestellter wird für berufliche Tätigkeiten bezahlt, nicht fürs Rumsurfen. Daher ist eine private Internetnutzung am Arbeitsplatz zunächst immer unzulässig“, sagt Tjark Menssen, Rechtsschutz-Experte des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Eine Ausnahme liegt vor, wenn die Privatnutzung des Netzes ausdrücklich erlaubt oder stillschweigend geduldet wird. Von einer Duldung kann man ausgehen, wenn dem Vorgesetzten bekannt ist, dass Mitarbeiter während der Arbeitszeit private Mails checken oder Videoclips anschauen und er nicht dagegen einschreitet. „In so einem Fall kann der Chef nicht plötzlich eine Kündigung aussprechen“, erklärt Sebastian Dramburg, Fachanwalt für IT-Recht aus Berlin.
Doch auch wenn ein Chef zunächst nichts sagt: Das Handeln des Arbeitnehmers bleibt eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht. Bei einem ausdrücklichen Verbot der privaten Nutzung des Internets habe der Arbeitgeber außerdem fast immer das Recht, den Seitenverlauf und damit das Surfverhalten seiner Angestellten zu überprüfen, sagt IT-Rechtsanwalt Ulrich Höpfner aus Fulda.
Ist der private Internetgebrauch im Büro strikt untersagt, drohen einem trotzdem surfenden Angestellten Konsequenzen. Dabei muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden: Ein Mitarbeiter darf nicht beim ersten Verstoß entlassen werden, auch wenn er eine Erklärung unterschrieben hat, die jede private Netznutzung verbietet (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 6 Sa 682/09). Das Gleiche gilt, wenn er per Rundmail darauf hingewiesen wurde, dass jede private Mail zur Kündigung führt (Landesarbeitsgericht Hessen, Az.: 5 Sa 987/01). „In der Regel muss zuerst eine Abmahnung kommen“, sagt IT-Anwalt Dramburg.
Bei einer Wiederholung des Privatsurfens kann aber die Entlassung folgen, ebenso bei krassem Fehlverhalten. Das ist etwa der Fall, wenn ein Mitarbeiter pornographische Fotos herunterlädt.
Ob eine Kündigung vor Gericht Bestand hat, hängt auch davon ab, ob eine starke Beeinträchtigung der Arbeit gegeben ist. „Bei mehr als 15 Minuten Privatsurfen pro Acht-Stunden-Tag wird es kritisch, da ist mindestens eine Abmahnung drin“, warnt Dramburg. Wer mehr als eine Stunde pro Tag in der Dienstzeit surft, muss auch eine direkte Entlassung fürchten (Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 581/04).