Scheinselbstständigkeit - Nachzahlungen vermeiden
München (dpa/tmn) - Scheinselbstständigkeit ist eine Falle, in die niemand tappen möchte. Einerseits werden freien Mitarbeitern bei diesem Modell Sozialversicherungen und Arbeitnehmerrechte vorenthalten.
Andererseits bekommen echte Selbstständige keine Aufträge mehr, weil Unternehmen kein Risiko eingehen wollen und Scheinselbstständigkeit befürchten. „Das Problem ist, dass es keine klaren, lebensnahen Kriterien mehr gibt, wann Scheinselbstständigkeit vorliegt“, sagt der Gründercoach Andreas Lutz aus München.
Von Scheinselbstständigkeit ist die Rede, wenn ein Mitarbeiter offiziell selbstständiger Unternehmer ist, tatsächlich aber ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ausschlaggebend für die Einordnung ist immer die Gesamtschau. Für die Betroffenen ist deshalb häufig nicht klar, was geht und was nicht.
„Entscheidend ist, wie der tatsächliche Arbeitsalltag aussieht“, sagt Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin. „Scheinselbstständigkeit liegt zum Beispiel vor, wenn der Auftraggeber Weisungen erteilen kann hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Arbeit.“ Der Gesetzgeber geht dann von einer abhängigen Beschäftigung aus. Häufig sei dies bei Beschäftigten der Film- und Fernsehbranche der Fall, aber auch bei Honorarärzten und Krankenschwestern oder Kurierfahrern.
Neben der Weisungsbefugnis ist die Eingebundenheit in den Betrieb ein Kriterium für Scheinselbstständigkeit, erläutert Michael Schreier, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. „Selbstständige sollten sich deshalb ganz klar als Externe kennzeichnen“, empfiehlt der Jurist.
„Ein Grund für Scheinselbstständigkeit könnte der Versuch sein, Sozialversicherungsbeiträge einzusparen“, sagt Manthey. Betroffenen freien Mitarbeitern rät er deshalb, sich an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung zu wenden. Dort wird auf Antrag noch vor Aufnahme der Beschäftigung geprüft, ob es sich bei der Tätigkeit um eine abhängige Beschäftigung handelt oder nicht. „Sollte die Sozialversicherungspflicht festgestellt werden, tritt die Kasse an den Arbeitgeber heran und zieht die Beiträge ein.“
Wird die abhängige Beschäftigung erst bei einer Betriebsprüfung festgestellt, drohen hohe Nachzahlungen. „Auch Unwissenheit schützt da nicht vor Konsequenzen“, warnt Manthey. Der Arbeitnehmer muss seine Sozialabgaben für maximal drei Monate nachzahlen, die Ansprüche an den Arbeitgeber verjähren erst nach vier Jahren.
„Das Finanzamt kann rückwirkend für vier Jahre auch die Lohnsteuer von dem Betrieb fordern“, ergänzt Schreier. Außerdem könne der Arbeitgeber argumentieren, dass die Vergütung niedriger gewesen wäre, wenn der Mitarbeiter nicht selbstständig gearbeitet hätte. „Der Differenzbetrag muss dann eventuell erstattet werden.“ Der Anwalt rät daher: „Man sollte sich erst beraten lassen und gegebenenfalls mit dem Arbeitgeber sprechen, bevor man ein Statusfeststellungsverfahren bei der Rentenversicherung lostritt.“
Besonders bitter für Betroffene: Auch wenn sie Sozialabgaben abführen müssen, werden ihnen Arbeitnehmerrechte wie Kündigungsschutz und bezahlter Urlaub oft verweigert. „Selbst wenn ein Sozialgericht die Versicherungspflicht festgestellt hat, muss das nicht heißen, dass eine Klage vor dem Arbeitsgericht Erfolg hat“, sagt Schreier. Freie Mitarbeiter würden daher meist erst nach der Kündigung versuchen, sich die Festanstellung zu erstreiten.