Betrügen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber bei den Spesen, kann er ihnen fristlos kündigen. Das gilt selbst dann, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall und um einen niedrigen Betrag handelt. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich. Das entschied das Arbeitsgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 7 Ca 10541/09). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.
Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer die angefallenen Spesen korrekt abzurechnen, befand das Gericht. Unkorrektheiten könnten direkt zur sofortigen Kündigung führen. Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt, da eine nicht korrekte Anwendung der Reisekostenordnung gegen das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verstoße.