Finanzielle Anreize Streikbruchprämie ist zulässig

Berlin (dpa/tmn) - Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern eine Prämie anbieten, wenn sie nicht bei einem Streik mitmachen. Das geht aus dem „Rechtsprechungs-Report Arbeitsrecht“ (Ausgabe 1/2017) der „Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht“ hervor.

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Er bezieht sich auf einen Fall vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 2 Sa 787/16). Grundsätzlich sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, keinen Arbeitnehmer zu diskriminieren, weil er in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Das sei hier jedoch nicht gegeben.

In dem verhandelten Fall wurde der Nahverkehr in Brandenburg bestreikt. Der Arbeitgeber des Klägers bot allen Angestellten pro Tag 30 Euro brutto, wenn sie nicht am Streik teilnehmen. Der Kläger streikte dennoch. Hinterher war er der Auffassung, dass auch er die Streikprämie erhalten müsste. Er werde benachteiligt, weil er sein Recht zu streiken, wahrgenommen habe.

Ohne Erfolg, entschieden die Richter. Es sei keine Benachteiligung darin zu sehen, dass der Kläger keine Streikprämie bekommt.