Streit um freiwillig gezahltes Weihnachtsgeld
Mainz (dpa/tmn) - Ein Arbeitgeber darf die Zahlung von Weihnachtsgeld jederzeit einstellen. Voraussetzung ist laut Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz aber, dass er bereits im Arbeitsvertrag die Freiwilligkeit der Zahlung festgeschrieben hat.
Ein Arbeitgeber kann die Zahlung des Weihnachtsgeldes einstellen, wenn er das ausdrücklich im Arbeitsvertrag erwähnt. So hat das LAG Rheinland-Pfalz entschieden (Aktenzeichen: 6 Sa 46/11). Er müsse diesen Vorbehalt dann nicht mehr bei der jährlichen Auszahlung wiederholen.
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage eines Lehrers an einer Privatschule ab. Der Arbeitgeber hatte drei Jahre hintereinander eine jährliche Sonderzahlung gewährt, ohne dabei auf die Freiwilligkeit der Leistung hinzuweisen. Als er im vierten Jahr die Zahlung einstellte, war der Kläger der Auffassung, er habe auf die Weiterzahlung vertraut und in diesem Vertrauen sei er auch schutzwürdig. Das LAG beurteilte den Fall anders. Wegen des generellen Vorbehalts im Arbeitsvertrag habe kein schutzwürdiges Vertrauen des Mitarbeiters entstehen können.