Teilzeitbegehren darf nicht zweckentfremdet werden

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Ein Mann wollte seine Arbeitszeit verkürzen, um zwischen den Jahren immer freizuhaben. Einen solchen Teilzeitantrag lehnte die Vorgesetzte ab - zu Recht, wie das Urteil beweist.

Arbeitnehmer dürfen ein Teilzeitbegehren nicht dazu benutzen, um auf Umwegen die Urlaubsplanung im Betrieb nach ihren Wünschen zu beeinflussen. Machen sie es dennoch, ist das rechtsmissbräuchlich - und der Arbeitgeber darf den Antrag ablehnen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Az.: 9 AZR 786/11). Auf das Urteil weist der Bund-Verlag hin.

In dem verhandelten Fall hatte ein Flugzeugkapitän seinen Arbeitgeber verklagt, weil der seinem Teilzeitbegehren nicht stattgeben wollte. Der Mann wollte seine Arbeitszeit um 3,29 Prozent reduzieren und dafür zwischen den Jahren vom 22. Dezember bis zum 2. Januar immer freihaben. Die Arbeitgeberin lehnte das Teilzeitbegehren ab, weil sie es für rechtsmissbräuchlich hielt.

Zu Recht, entschied das Bundesarbeitsgericht. Die geringe Reduzierung der Arbeitszeit sei nicht das Problem. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz schreibe nicht vor, dass die Arbeitszeit um ein bestimmtes Mindestmaß verkürzt werde müsse. Hier sei die Arbeitsreduzierung jedoch rechtsmissbräuchlich. Der Kläger reiche das Teilzeitbegehren mit dem Ziel ein, sich bei der Urlaubsplanung einen Vorteil zu verschaffen. Das sei aber nicht der Sinn und Zweck des Teilzeitbefristungsgesetz. Die Ablehnung des Antrags sei deshalb zulässig.