Geht der gelbe Schein auf dem Postweg also verloren, haben Arbeitnehmer das Nachsehen. Entscheidend sei im Streitfall immer, ob sie alles Zumutbare und in ihrer Macht Stehende getan haben, um das Attest rechtzeitig einzureichen.
Ausnahmen von dieser Regelung gibt es nur in seltenen Fällen - etwa wenn der Arzt von sich aus anbietet, die Krankschreibung direkt zur Krankenkasse zu schicken, das dann aber versäumt. Das ist laut Rechtsprechung eine Fehleinschätzung des Arztes und damit eher der Krankenkasse zuzurechnen. Denn Patienten trifft in solchen Ausnahmefällen keine Schuld.
Der Anspruch auf Krankengeld beginnt in der Regel mit dem ersten Tag der Krankschreibung. Voraussetzung ist aber, dass Berufstätige ihre Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig bei der Krankenkasse melden - ansonsten ruht der Anspruch, bis sie das nachholen. In der Regel haben Arbeitnehmer in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit allerdings zunächst Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.