Unternehmensnachfolge rechtzeitig vorbereiten
Berlin (dpa/tmn) - Unternehmer sollten sich bei der Regelung von Erbe und Nachfolge im Betrieb nicht auf ihr Testament verlassen. Gerade bei kleinen Firmen ist eine Übergangslösung sinnvoll.
Denn im Fall eines plötzlichen Todes können bis zur Testamentseröffnung Wochen vergehen. Falls ein Erbschein beantragt werden muss, verlängere sich die Frist häufig noch, warnt die Notarkammer Berlin. Um den Zeitraum bis zur endgültigen Klärung der Unternehmensnachfolge zu überbrücken, komme eine „postmortale Vollmacht“ infrage, die der Unternehmer zu Lebzeiten erteilt.
Das gelte vor allem für inhabergeführte Einzelfirmen und für Gesellschafter-Geschäftsführer von Einpersonen-GmbHs. Mit Hilfe der Vollmacht lasse sich verhindern, dass es in der Firma zu einem Entscheidungsvakuum kommt.
Hat ein Unternehmer sich über seinen letzten Willen nicht rechtzeitig Gedanken gemacht, gibt es oft weder Testament noch Erbvertrag. Dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das heißt, jeder Erbe ist grundsätzlich auch an dem zum Nachlass gehörenden Unternehmen beteiligt. Daher sei es sinnvoll, dass der Unternehmer möglichst frühzeitig festlegt, welcher der Erben den Betrieb führen soll. Das ist im Testament durch entsprechende Teilungsanordnungen möglich, erläutert die Notarkammer.
Allerdings sei es eine Überlegung wert, ob es möglicherweise besser ist, das Unternehmen schon zu Lebzeiten entsprechend umzustrukturieren. Will der Unternehmer mehrere Erben am Unternehmen beteiligen, kann er festlegen, in welcher Rechtsform das Unternehmen weitergeführt und welche Stellung die einzelnen Erben im Betrieb haben sollen. Er kann auch einen Gesellschaftsvertrag entwerfen und bestimmen, dass ein Erbe, der diesem nicht zustimmt, nur seinen Pflichtteil erhält.
Schwieriger ist die Rechtslage, wenn der Betreffende nicht Alleinunternehmer ist, sondern Gesellschafter einer Personengesellschaft. Dann muss zunächst geprüft werden, ob der Gesellschaftsvertrag die Regelung der Unternehmensnachfolge per Testament und eine Beteiligung der Nachkommen wie vom Gesellschafter gewünscht überhaupt zulässt.