Urlaub und Kündigungsfrist: Fakten rund um die Probezeit
Heidelberg (dpa/tmn) - Sich erst einmal beschnuppern: Das ermöglicht die Probezeit zu Beginn des Jobs. Doch mancher ist unsicher, welche Sonderregeln es in dieser Zeit gibt. Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg und Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins, beantwortet Fragen zum Thema.
Wie lange darf die Probezeit maximal dauern?
Die maximale Dauer sind sechs Monate, Arbeitgeber und -nehmer können natürlich eine kürzere Spanne vereinbaren. Gut zu wissen: Wird die Probezeit nicht vereinbart, gibt es sie auch nicht. Eine Probezeit zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ist kein Muss.
Kann der Arbeitgeber die Probezeit verlängern?
Wenn überhaupt, dann geht das nur einvernehmlich. Und das ist auch nur möglich, wenn ein Zeitrahmen von sechs Monaten nicht überschritten wird. Bei einer Probezeit von bisher vier Monaten ist es also denkbar, auf sechs Monate zu verlängern.
Wie ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?
Sie ist verkürzt und liegt bei zwei Wochen zu jedem Tag. Das steht in Paragraf 622 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Zum Vergleich: Im Normalfall liegt die gesetzliche Kündigungsfrist bei vier Wochen, und die Kündigung ist nur zum Ende oder zum 15. des Monats möglich. Sie kann bei langer Betriebszugehörigkeit auch über einem Monat liegen.
Bei einer Kündigung in der Probezeit: Was passiert mit dem Urlaub?
Mitarbeitern steht trotzdem der Urlaub zu, den sie bis dahin erarbeitet haben. Sie können dafür freie Tage nehmen oder, wenn das nicht möglich ist, sich ihn ausbezahlen lassen. Ein Beispiel: Bei einer Fünf-Tage-Woche liegt der gesetzliche Urlaubsanspruch im Jahr bei 20 Tagen. Bis zum Ende einer sechs Monate langen Probezeit haben Beschäftigte sich daher in der Regel zehn Tage erarbeitet.