Verdachtskündigung: Arbeitgeber muss Beweise haben
München (dpa/tmn) - Für eine Verdachtskündigung braucht ein Arbeitgeber Beweise. Nicht ausreichend ist es, wenn er einfach nur Behauptungen aufstellt. Das hat das Landesarbeitsgerichts Düsseldorf entschieden, worauf der Deutsche Anwaltverein hinweist.
Eine Verdachtskündigung kann der Arbeitgeber etwa aussprechen, wenn er vermutet, dass der Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat. In dem konkreten Fall verdächtigte der Arbeitgeber einen Angestellten, 14,99 Euro unterschlagen zu haben (Aktenzeichen: 17 Sa 252/11). Der Mann war seit 14 Jahren in dem Abfallunternehmen beschäftigt. Seine Aufgabe war es, Müll zu wiegen und dann einen sogenannten Wiegebeleg zu erstellen.
In einem Fall verdächtigte der Arbeitgeber den Mann, 14,99 Euro von einem Privatkunden kassiert zu haben, ohne die 14,99 Euro zu verbuchen. In der Folge entließ er den Arbeitnehmer. Die Kündigungsschutzklage des Mannes hatte Erfolg. Der Arbeitgeber habe nicht in ausreichendem Maße Tatsachen vorlegen können, die eine Kündigung wegen Unterschlagung rechtfertigten, so die Richter.