Verdachtskündigung in der Elternzeit ist in der Regel unzulässig
Münster (dpa/tmn) - Berufstätige, die sich in der Elternzeit befinden, sind vor Kündigung besonders gut geschützt. Nur bei sehr schweren Pflichtverstößen kann der Rauswurf drohen. Diese muss der Arbeitgeber jedoch vor Gericht nachweisen.
Grundsätzlich genießen Arbeitnehmer während der Elternzeit absoluten Kündigungsschutz. Ausnahmsweise kann eine Kündigung zwar zulässig sein - etwa wenn ein Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Straftat begeht. Nicht ausreichend ist es aber in der Regel, wenn lediglich der Verdacht besteht, dass der Arbeitnehmer die Straftat begangen hat. Das stellte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen klar (Az.: 12 A 1659/12). Auf die Entscheidung weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
In dem verhandelten Fall wollte ein Arbeitgeber einer Angestellten während der Elternzeit kündigen. Grund dafür war, dass ein Geldbetrag von 500 Euro unauffindbar war. Die Frau behauptete, das Geld auf ein Konto des Arbeitgebers eingezahlt zu haben. Der konnte den Betrag aber nicht finden - und verdächtigte nun die Mitarbeiterin, das Geld unterschlagen zu haben. Die für eine Kündigung in der Elternzeit erforderliche Zustimmung einer Aufsichtsbehörde bekam der Arbeitgeber nicht. Nun forderte er die Zustimmung vor Gericht ein - ohne Erfolg.
Bei einer Kündigung im Rahmen einer Elternzeit seien besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Es müssten außergewöhnliche Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, dass die Interessen des Arbeitnehmers hinter denen des Arbeitgebers zurücktreten. Das könne etwa bei schweren Pflichtverstößen des Mitarbeiters der Fall sein, beispielsweise betriebsbedingten Straftaten. Allein der Verdacht einer strafbaren Handlung reiche in der Regel jedoch nicht für die Annahme eines besonderen Falles aus. Hier könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Geld den Arbeitgeber doch erreicht habe. Somit bleibe es bei einem für eine Kündigung nicht ausreichenden Verdacht.