Verletzung in der Kaffeepause kann Arbeitsunfall sein

Saarbrücken (dpa/tmn) - Wartezeit ist Arbeitszeit: Stößt dem Arbeitnehmer etwas zu, während er wartet, so muss die gesetzliche Unfallversicherung zahlen. Selbst wenn die betroffene Person in der Zeit einen Kaffee getrunken hat.

Verletzen Arbeitnehmer sich in einer Kaffeepause, kann der gesetzliche Unfallschutz greifen. Das gilt jedenfalls, wenn der Arbeitnehmer ein Taxifahrer ist und die Pause nur deshalb macht, weil er wegen eines verspäteten Fahrgasts eine längere Wartezeit hat. Das hat das Landessozialgericht des Saarlands entschieden (Az.: L2U1/13). Auf das Urteil weist die Zeitschrift „Personalmagazin“ (Ausgabe 11/2013) hin.

In dem verhandelten Fall hatte sich eine Taxifahrerin in der Kaffeepause verletzt. Die für die Verletzung anstehenden Kosten wollte sie sich von der gesetzlichen Unfallversicherung erstatten lassen. Diese weigerte sich jedoch zu zahlen.

Ohne Erfolg. Die Taxifahrerin habe nicht ihr Kaffeedurst in das Café getrieben, befanden die Richter. Vielmehr sei ihr Handeln davon bestimmt gewesen, eine längere Wartezeit von 20 bis 25 Minuten zu überbrücken, weil ein Fahrgast sich verspätete. Aus diesem Grund, sei die Kaffeepause nicht dem privaten Bereich zuzuordnen und vom Versicherungsschutz ausgenommen, sondern eine berufliche Tätigkeit.