Verrauchte Kneipe: So können sich Kellner wehren
Stuttgart/Berlin (dpa/tmn) - Viele Kneipen sind trotz der Gesetze zum Nichtraucherschutz immer noch verqualmt - das müssen sich Kellner aber nicht bieten lassen. Das sagt der Arbeitsrechtler Jobst-Hubertus Bauer.
Verstößt der Arbeitgeber gegen die Vorschriften zum Nichtraucherschutz, dürften Beschäftigte sogar die Arbeit verweigern, erklärte der Arbeitsrechtler Jobst-Hubertus Bauer aus Stuttgart. Zuvor müssten Mitarbeiter den Arbeitgeber aber auf die Verstöße hinweisen und ihn als nächsten Schritt abmahnen.
„Ob ich dazu raten würde, ist eine andere Frage“, schränkte der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein ein. Ein Kellner habe in einem solchen Fall zwar Anspruch darauf, weiter bezahlt zu werden. In der Praxis seien die Kosten für das Eintreiben der Vergütung aber vermutlich höher als die Vergütung selbst, erklärte Bauer. Zunächst versuchen Betroffene daher besser, mit dem Chef ein klärendes Gespräch zu führen und sich so zu einigen.
Mehr als 80 Prozent der Kneipen und Bars in Deutschland sind trotz der Nichtraucherschutzgesetze nach wie vor verqualmt. In vielen Fällen wird dabei gegen Vorgaben verstoßen. Das geht aus einer Studie des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ) hervor, die am Dienstag in Berlin vorgestellt wurde. Fast 3000 Gastronomiebetriebe wurden dafür untersucht.
Angestellte in der Gastronomie sollten sich im ersten Schritt genau darüber informieren, wie der Nichtraucherschutz in ihrem Bundesland aussieht, riet Bauer. Nur wenn der Arbeitgeber gegen diese Schutzvorschriften verstößt, könne der Arbeitnehmer ihn abmahnen. Das geht aber nicht, wenn der Arbeitgeber sich Ausnahmeregeln zunutze macht. Erlauben die landesrechtlichen Bestimmungen das Rauchen etwa in abgetrennten Räumen, kann der Angestellte nicht verlangen, in diesen Räumen nicht zu bedienen. „Wenn ich dort tätig bin, werde ich dort auch bedienen müssen“, sagte Bauer.
Erkrankt ein Kellner an Lungenkrebs oder ähnlichen Krankheiten, kann er theoretisch zwar Schadenersatz vom Arbeitgeber verlangen. So lässt sich dann argumentieren, dass der Arbeitgeber seine Schutzpflichten verletzt habe. „Doch in der Regel wird der Arbeitnehmer kaum beweisen können, dass die Krankheit tatsächlich auf seinen Arbeitsplatz zurückzuführen ist“, sagte Bauer.