Betriebsrat: Grundloser Umzug in Großraum unzulässig
Köln/Berlin (dpa/tmn) - Arbeitnehmer müssen es sich nicht bieten lassen, wenn sie wegen ihrer Wahl in den Betriebsrat von einem Zweierbüro in ein Großraumbüro umziehen sollen. Das geht aus einem Gerichtsurteil hervor.
Die Wahl in den Betriebsrat darf kein grundloses Umsetzen eines Angestellten in ein Großraumbüro zur Folge haben. Einen solchen Umzug muss der Arbeitgeber sachlich begründen können. Andernfalls gilt dies als unangemessene Benachteiligung. Der Arbeitnehmer kann dann verlangen, wieder in seinem alten Büro zu arbeiten. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden (Aktenzeichen: 5 SaGa 10/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin mitteilt.
In dem Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die zur stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden gewählt wurde. Daraufhin erhielt sie die Anweisung, künftig in einem Großraumbüro und nicht mehr in einem Zweierbüro zu arbeiten. Sie sah darin eine Verschlechterung und argumentierte, dass in dem Großraumbüro viel telefoniert werde und es keinen Schallschutz gebe.
Die Richter gaben ihr recht. Sie gingen davon aus, dass die Versetzung in das Großraumbüro sachlich nicht gerechtfertigt sei. Der Arbeitgeber habe die Maßnahme nicht begründen können. Insbesondere habe es im Hinblick auf die Arbeitsorganisation keinen Anlass gegeben, der Klägerin einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen. Daher müsse man davon ausgehen, dass sie ohne die Wahl in den Betriebsrat nicht umgesetzt worden wäre.