Vorbildung kann Ausbildungsverkürzung rechtfertigen
Hamburg (dpa/tmn) - Sind Auszubildende 21 Jahre oder älter, können sie die Ausbildungsdauer mit Zustimmung des Arbeitgebers verkürzen. Darauf weist Fin Mohaupt hin, Leiter der Ausbildungsberatung der Handelskammer Hamburg.
Neben dem Alter berechtigen etwa die Hochschulreife oder eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung dazu, die Ausbildungszeit von Anfang an zu verkürzen. Allerdings darf eine Mindestausbildungsdauer nicht unterschritten werden. Bei drei Jahren ist eine Dauer von 18 Monaten das Minimum, bei zwei Jahren eine Dauer von 12 Monaten. Mohaupt rät allerdings davon ab, auf das Minimum zu verkürzen. „Ist dann ein Azubi nur für wenige Tage krank, bekommt er die Ausbildungszeit nicht zusammen und wird am Ende nicht zur Abschlussprüfung zugelassen.“
Manchmal liegt auch das Abitur vor, und Jugendliche wären theoretisch berechtigt, ihre Ausbildung zu verkürzen. Tatsächlich hat der Arbeitgeber oder auch der Auszubildende selbst jedoch Bedenken, ob es für ihn machbar ist, den Lernstoff in der kürzeren Zeit zu bewältigen. Dann gibt es die Möglichkeit, während der Ausbildung die Dauer nachträglich zu verkürzen oder sich als Alternative vorzeitig zur Prüfung anzumelden.