Weihnachtsgeld: Diese Ansprüche haben Arbeitnehmer

Hamburg (dpa/tmn) - Jedes Jahr gab es Weihnachtsgeld - und plötzlich ist damit Schluss: Das geht in der Regel nicht so einfach. Denn haben Arbeitnehmer mehrere Jahre hintereinander Weihnachtsgeld bekommen, steht ihnen die Zahlung auch in Zukunft zu.

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„Diese Regelung nennt sich "betriebliche Übung"“, erklärt der Arbeitsrechtler Stefan Lunk. Üblicherweise tritt sie in Kraft, wenn der Arbeitgeber das Geld drei Jahre in Folge gezahlt hat, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um eine einmalige Zahlung handelte. „Es geht nicht, dass Angestellte dann plötzlich kein Weihnachtsgeld mehr bekommen - etwa, weil es dem Unternehmen schlechter geht.“ Das gilt auch, wenn die Zahlung des Weihnachtsgelds nicht schriftlich im Vertrag geregelt ist.

Generell haben Arbeitnehmer allerdings keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Wer sich nicht sicher ist, ob ihm etwas zusteht, kann beim Betriebsrat oder Personalrat nachfragen, rät Lunk. Außerdem hilft ein Blick in den Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder die betrieblichen Vereinbarungen. Ist dort nichts geregelt, müssen Arbeitnehmer in der Regel ohne das Extrageld auskommen.

Wer selbst leer ausgeht, aber mitbekommt, dass Kollegen die Sonderzahlung erhalten, kann das Weihnachtsgeld möglicherweise einfordern. „Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung“, sagt Lunk. Arbeitnehmer müssen dann schauen, ob es sachliche Unterscheidungskriterien zwischen ihnen und den Kollegen gibt. Das kann zum Beispiel eine andere Hierarchiestufe oder Abteilung sein.

Wer im Laufe des Jahres aus dem Unternehmen ausscheidet, ist häufig mit einer Stichtagsklausel konfrontiert. Sie besagt, dass Arbeitnehmern, die zu einem bestimmten Stichtag bereits gekündigt oder nicht mehr im Unternehmen waren, kein Weihnachtsgeld zusteht. „So eine Klausel kann mit der Folge unwirksam sein, dass Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld besteht“, warnt Lunk.

Abhängig ist das davon, ob das Weihnachtsgeld als bloße Leistung für Betriebstreue oder als Gegenleistung für die Arbeit gezahlt wird. Im Zweifel gingen die Gerichte von einer Zahlung als Gegenleistung aus, erklärt der Experte. Dann besteht ein Anspruch auf Weihnachtsgeld. Auch im Arbeits- oder Tarifvertrag können Angaben zur Abgrenzung zwischen Betriebstreue oder Gegenleistung stehen.