Weihnachtsgeschenke nur nach Rücksprache mit dem Chef behalten
Berlin (dpa/tmn) - Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft, große verderben sie nicht, lautet ein Sprichwort. Doch wenn Mitarbeiter von Kunden zu Weihnachten beschenkt werden, sollten sie sich vorher erkundigen, ob und bis zu welchem Umfang sie dies annehmen dürfen.
Kurz vor Weihnachten schicken Kunden gerne kleine Präsente. Schnell sammeln sich Weinflaschen, Bücher oder sogar hochpreisige Füller auf dem Schreibtisch. Viele Arbeitnehmer sind dann unsicher, was sie überhaupt annehmen dürfen. „An dieser Stelle hilft ein Blick in den Arbeitsvertrag“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Dort sei oft geregelt, ob der Arbeitnehmer etwas annehmen darf, ob er das Geschenk melden muss und unter welchen Bedingungen er es behalten kann. In einigen Fällen sei das sehr restriktiv geregelt, in anderen gelte die Sachwertregelung. Dabei dürfen Beschäftigte bis zu einem gewissen, meist geringen Betrag, Sachen annehmen und behalten.
Da vor den Arbeitsgerichten viele Fälle landen, in denen es um solche Streitfälle geht, rät Bredereck zu großer Vorsicht. „Im Zweifel immer beim Chef nachfragen: „Ich habe da ein Paket bekommen, was mache ich jetzt damit?““. Notfalls sollte man sich die Gepflogenheiten im Unternehmen sogar noch einmal schriftlich bestätigen lassen. Vor allem Beschäftigte, die viel Kontakt zu Kunden haben, sichern sich besser nach allen Seiten ab.
Noch kritischer kann es werden, wenn Arbeitnehmer das Geschenk gar nicht erst hätten annehmen dürfen. Wer trotz eines Verbots Geschenke annimmt, muss mit einer Abmahnung, im Extremfall sogar mit einer Kündigung rechnen, erklärt Bredereck. Das gelte auch, wenn entsprechende Geschenke zwar angenommen werden dürften, aber das Meldegebot nicht beachtet wurde.