Arbeitsrecht Wer hat Anspruch auf höhenverstellbare Schreibtische?
Berlin (dpa/tmn) - Immer nur sitzen ist ungesund. Wie gut, wenn man zwischendurch die Position verändern kann: also einfach den Tisch hochfahren und im Stehen weiterarbeiten. Doch haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen entsprechend höhenverstellbaren Schreibtisch?
Berlin (dpa/tmn) - Immer nur sitzen ist ungesund. Wie gut, wenn man zwischendurch die Position verändern kann: also einfach den Tisch hochfahren und im Stehen weiterarbeiten. Doch haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen entsprechend höhenverstellbaren Schreibtisch?
„Arbeitnehmer haben zwar Anspruch darauf, dass ihr Arbeitsplatz ergonomisch gestaltet ist. In der Praxis meint dies aber, dass sie einen Tisch und einen Stuhl erhalten, der sich an die individuelle Größe anpassen lässt“, erklärt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.
Ein Schreibtisch, bei dem man die Höhe automatisch verstellen und so im Sitzen sowie im Stehen arbeiten kann, ist damit nicht gemeint. Auch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bestätigt diese Auffassung.
In der Regel kann man einen solchen Schreibtisch nicht fordern. „Auch wenn ein Attest belegt, dass dies gesundheitlich nötig ist, muss der Arbeitgeber so einen Tisch nicht zur Verfügung stellen und die Anschaffung zahlen“, erklärt Markowski.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) verweist allerdings auf das Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung. Demnach müsse der Arbeitgeber an Bildschirmarbeitsplätzen ausreichend Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und Bewegungen vorsehen. Dieser Pflicht könne er durch organisatorische Maßnahmen oder geeignete Arbeitsmittel nachkommen.
So ermögliche zum Beispiel die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit Tisch und Stehpult einen Haltungswechsel. Als Alternative seien aber eben auch elektrisch höhenverstellbare Schreibtische denkbar. Einen generellen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf einen höhenverstellbaren Schreibtisch sieht auch die Rentenversicherung nicht.
Eine Leistungsverpflichtung seitens der Rentenversicherung bestehe dagegen nicht. Anträge auf eine Kostenübernahme für einen elektrisch höhenverstellbaren Schreibtisch würden seit Anfang 2018 auf einer neuen Grundlage beurteilt. In den meisten Fällen könne die Rentenversicherung keine Kosten übernehmen, da so ein Tisch nach ihrer Rechtsauffassung einer zeitgemäßen ergonomischen Arbeitsplatzausstattung zuzuordnen sei.
„Eine Ausnahme kann lediglich für Bürostühle in Betracht kommen, wenn aufgrund spezifischer Erkrankungen die medizinische Notwendigkeit zum Beispiel für einen speziellen Bürostuhl besteht“, sagt Dirk von der Heide, Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung Bund.
In einem Fall sieht Markowski den Arbeitgeber durchaus in der Pflicht: Wenn der Mitarbeiter mehr als 42 Kalendertage in den vergangenen zwölf Kalendermonaten wegen der Beschwerden arbeitsunfähig war. Dann müssen im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements Betriebsarzt, Vorgesetzter, Betriebsrat und der Betroffene gemeinsam über Lösungen diskutieren. „Kommen sie zu dem Schluss, dass ein automatisch verstellbarer Schreibtisch eine sinnvolle Maßnahme ist, muss der Arbeitgeber den Tisch bezahlen“, sagt Markowski.