Das gilt auch, wenn die gewünschte Arbeitszeit nicht dem nicht im Betrieb üblichen Wechsel von Vormittags- und Nachmittagsschichten entspricht, urteilten die Richter. Darauf weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.
Eine Änderungsschneiderin war nach der Geburt ihrer Tochter in Elternzeit. Für die Betreuung ihres Kindes hatte sie einen Platz in einer Kita gefunden, dreimal wöchentlich von 7.00 bis 16.00 Uhr. Sie teilte ihrem Arbeitgeber schriftlich mit, jeweils dienstags bis donnerstags von 9.00 bis 14.30 Uhr arbeiten zu wollen. Ohne weiteres Gespräch lehnte er ab. Üblich in dem Betrieb war die Arbeit im wöchentlichen Wechsel in zwei Schichten, die jeweils um 9.00 oder um 12.15 Uhr begannen.
Der Arbeitgeber verlangte, dass alle Beschäftigten die Nachmittagsschicht mit abdecken sollten. Dazu habe er kein Recht, urteilten die Richter. Er müsse nachweisen, dass die gewünschten Arbeitszeiten zum Beispiel durch zumutbare Änderungen der Betriebsabläufe nicht ermöglicht werden könnten. Das war hier nicht der Fall.