Urteil Urteil: Corona-Infektion kein Dienstunfall
DÜSSELDORF · Kann eine Corona-Infektion für eine Beamtin oder einen Beamten ein Dienstunfall sein? Wenn ja, dann hätte dies weitreichende Konsequenzen. Die Anerkennung eines Dienstunfalls berechtigt zu Ansprüchen gegen den Dienstherrn – wie etwa den Ersatz der Kosten des Heilverfahrens bis hin zu einem möglichen Unfallruhegehalt oder auch einer Hinterbliebenenversorgung.
Drei Beamtinnen hatten die Anerkennung ihrer Corona-Infektion als Dienstunfall gerichtlich einklagen wollen, um sich mögliche Ansprüche zu sichern: eine Grundschullehrerin aus Hünxe, eine Oberstudienrätin aus Moers und eine Finanzbeamtin aus Remscheid. Die drei waren an Covid-19 erkrankt und leiden ihren Angaben zufolge bis heute unter den Folgen. Ihre Behauptung: Sie hätten sich bei der Ausübung ihres Berufs infiziert: bei der Grundschullehrerin sei dies auf einer Lehrerkonferenz passiert. Die Gymnasiallehrerin argumentierte, sie habe sich bei zwei Schülern infiziert. Die Finanzbeamtin behauptete, sie habe sich auf einer Personalrätetagung angesteckt.
Vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf zogen die drei Beamtinnen am Montag aber den Kürzeren und scheiterten mit ihren Klagen gegen das Land Nordrhein-Westfalen als Dienstherrn. Die Richter urteilten, eine Anerkennung als Dienstunfall scheide in allen drei Fällen aus. Ort und Zeit einer Infektion ließen sich in aller Regel nicht eindeutig feststellen. In keinem der Fälle habe festgestellt werden können, dass die jeweilige Beamtin in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung der Gefahr ausgesetzt war, an Corona zu erkranken. Vielmehr habe sich das jeden Menschen treffende allgemeine Lebensrisiko realisiert. Die Folgen schicksalsmäßiger schädlicher Einwirkungen unterfielen nicht dem Schutz der dienstlichen Unfallfürsorge.
Die betroffenen Beamtinnen seien überdies durch diese rechtliche Sichtweise auch nicht schutzlos gestellt. Denn sie könnten die Kosten ärztlicher Behandlung über die beamtenrechtliche Beihilfe und die private Krankenversicherung abwickeln.
Gegen die Entscheidungen (Aktenzeichen: 23 K 8281/21, 23 K 2118/22, 23 K 6047/21) sind noch Rechtsmittel zum Oberverwaltungsgericht Münster möglich.