Expertin Diese Rechte haben betroffene Thomas-Cook-Urlauber

Berlin · Thomas-Cook-Urlaubern, die ihre Reise am heutigen Montag oder am Dienstag nicht antreten können, steht Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden zu.

Foto: dpa/Tim Goode

Daneben bekommen sie ihren Reisepreis zurückerstattet. Das erklärte Reiserechtlerin Sabine Fischer-Volk aus Berlin dem dpa-Themendienst. Reisenden, die bereits im Urlaub sind, riet sie, Kontakt zum Reiseleiter vor Ort zu halten. Thomas Cook selbst schrieb auf seiner Internseite, dass man von Anrufen in den Call Centern absehen solle.

Der britische Touristikkonzern Thomas Cook hatte am Montagmorgen einen Insolvenzantrag gestellt. Die deutschen Veranstaltertöchter, zu denen Marken wie Neckermann Reisen, Bucher Last Minute, Öger Tours, Air Marin und Thomas Cook Signature gehören, haben den Verkauf von Reisen nach eigenen Angaben komplett gestoppt. Man könne nicht gewährleisten, dass gebuchte Reisen mit Abreisedatum 23. und 24. September stattfinden, teilte die Thomas Cook GmbH am Morgen in Oberursel bei Frankfurt mit. „Das Unternehmen lotet derzeit letzte Optionen aus“, hieß es weiter. Sollten diese Optionen scheitern, sehe sich die Geschäftsführung gezwungen, auch für die Thomas Cook GmbH und weitere Gesellschaften Insolvenz zu beantragen.

Im Falle einer Insolvenz auch der deutschen Töchter, greife zunächst die Insolvenzversicherung, so Fischer-Volk. Diese ist allerdings auf 110 Millionen Euro begrenzt, die ein Versicherer für ein Geschäftsjahr vorhalten muss. Angesichts der Größe von Thomas Cook sei nicht klar, ob das ausreiche, erklärte die Reiserechtlerin.

Der Ferienflieger Condor, ein Tochterunternehmen, versicherte kurz nach Bekanntwerden der Insolvenzpläne, dass der Flugbetrieb weitergehe.

(dpa)