Ehe kaputt: Geld nicht unbedingt zurückzuzahlen
Bremen (dpa/tmn) - Nach dem Ehe-Aus können die Schwiegereltern nicht ohne weiteres Geldgeschenke zurückfordern. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen hervor, über den die Fachzeitschrift „NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht“ berichtet.
Wie die Richter feststellten, ist für eine Rückzahlungsverpflichtung entscheidend, ob von vornherein klar war, dass der Schwiegersohn oder die Schwiegertochter das Geld nur dann behalten darf, wenn die Ehe nicht scheitert (Aktenzeichen: 2 W 34/10).
In dem Fall hatte ein Paar seinem Schwiegersohn für den Kauf eines Grundstücks 7500 Euro überlassen. Nach dem Scheitern der Ehe forderten die Schwiegereltern das Geld zurück. In einem ersten Schritt ging es darum zu klären, ob der Schwiegersohn vor Gericht Erfolgsaussichten hat - und die Richter sahen Chancen für ihn. Daher bewilligten sie ihm Prozesskostenhilfe. Erst im Prozess lasse sich verbindlich klären, ob die Schenkung tatsächlich an die Bedingung geknüpft war, die Eheleuten dürften sich nicht scheiden lassen. Ein nachträglicher „Meinungsumschwung“ der Schwiegereltern dagegen wäre unerheblich.