Anspruch auf Kindesunterhalt Eltern müssen bei Familienproblemen vierte Ausbildung zahlen

Brandenburg (dpa/tmn) - Ein volljähriges Kind kann ausnahmsweise Anspruch auf Kindesunterhalt für eine vierte Ausbildung haben. Voraussetzung ist, dass die vorherigen Ausbildungen aufgrund besonderer familiärer Umstände erfolglos waren.

Die häuslichen Verhältnisse müssen sich negativ auf die Entwicklung und Ausbildung des Kindes ausgewirkt haben. Das hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt (Az.: 10 WF 19/16).

In dem verhandelten Fall verlangte der mittlerweile volljährige junge Mann von seinem Vater Kindesunterhalt. Drei vorherige Ausbildungen hatte er abgebrochen, nun absolvierte er eine vierte. Die erste Ausbildung war aufgrund einer Fehleinschätzung seiner Begabung ungeeignet gewesen. Der Abbruch der Fachoberschule war durch den Umzug der Mutter in ein anderes Bundesland bedingt. Der gerade volljährig gewordene Sohn begleitete sie. Die nach einem Vierteljahr abgebrochene dritte Ausbildung zum Hotelfachmann erwies sich ebenfalls als Fehlschlag. Es war die erste Ausbildung, die der Sohn im Erwachsenenalter aufgenommen hatte.

Nach Auffassung des Gerichts steht dem Sohn Ausbildungsunterhalt vom Vater zu. Und zwar auch dann, wenn dies die vierte Ausbildung sei. Die Eltern hätten eine erhöhte Finanzierungspflicht. Grund für den dreimaligen Ausbildungsabbruch seien schwierige häusliche Verhältnisse. Deshalb müsse ihm eine Orientierungsphase zugestanden werden.

Bei der dritten abgebrochenen Ausbildung handele es sich um die erste Ausbildung, die der junge Mann als Volljähriger aufgenommen habe. Während der Zeit habe er im Wesentlichen seinen Unterhalt auch selbst bestritten, das müsse berücksichtigt werden. Die vierte Ausbildung sei somit die zweite Ausbildung, die er als Erwachsener beginne. Daher stehe ihm auch ein Ausbildungsunterhalt zu. Im Normalfall haben volljährige Kinder nur bis zum Ende der ersten Ausbildung Anspruch auf Unterhalt.