Eltern müssen in Spielecken auf Kinder aufpassen
Berlin/Itzehoe (dpa/tmn) - Eltern müssen auch in Spielecken von Kaufhäusern selbst auf ihre Kinder aufpassen. Das Warenhaus habe keine Aufsichtspflicht, erklärt der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin.
Gerade bei Kindern unter drei Jahren müssten Eltern selbst mögliche Gefahren erkennen und gegebenenfalls einschreiten. Im konkreten Fall hatte sich ein gut eineinhalb Jahre alter Junge in der Kinderabteilung eines Kaufhauses an einer Rutsche verletzt. Die Mutter verlangte für ihren Sohn Schmerzensgeld und Schadenersatz. Damit hatte sie vor dem Landgericht Itzehoe aber keinen Erfolg (Aktenzeichen: 4 O 102/09).
Die Richter kritisierten insbesondere, dass die Mutter zum Zeitpunkt des Unfalls mit den Einkäufen beschäftigt war und nicht auf ihren Sohn geachtet hatte. Kleinkinder, insbesondere unter drei Jahren, müssten aber ständig beaufsichtigt werden, damit sie sich nicht selbst in Gefahr bringen.
Zwar könne gerade beim Einkauf die Aufsichtspflicht nicht lückenlos erfüllt werden, so die Kammer weiter. An deren Stelle trete aber nicht die Verkehrssicherungspflicht des Kaufhausbetreibers. Es handele sich dann um ein Aufsichtsversagen der Eltern oder anderer, mit der Aufsicht Betrauter.