Gerichtsurteil Elternteil kann nicht zum Wäschewaschen verpflichtet werden

Brandenburg (dpa/tmn) - Ein Elternteil kann nicht dazu verpflichtet werden, die Kleidung seines Kindes zu waschen. Dies steht in der alleinigen Entscheidungsbefugnis des Umgangsberechtigten. Das hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden (Az.: 13 UF 37/16).

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In dem verhandelten Fall, von dem die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins berichtet, wurde das Umgangsrecht des Vaters mit seinem Sohn durch das Amtsgericht Neuruppin umfangreich geregelt. Es legte auch fest, dass der Vater an den Wochenenden die Kleidung seines Kinds waschen solle. Das lehnte er später jedoch ab, da er darin einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht sah.

Der Vater hatte Erfolg. Es stehe in der alleinigen Entscheidungsbefugnis des Elternteils, bei dem sich das Kind befindet, ob die Sachen gewaschen werden oder nicht, so das Oberlandesgericht. Es handele sich um eine Angelegenheit der tatsächlichen Betreuung. Für eine andere Entscheidung müssten triftige, das Kindeswohl berührende nachhaltige Gründe vorliegen. Dies sei hier nicht der Fall. Das Kindeswohl sei nicht gefährdet.