Geld für Babykleidung: Hilfe für Schwangere in Not

Nürnberg (dpa/tmn) - Für Hartz-IV-Empfängerinnen ist eine Schwangerschaft eine besondere Herausforderung. Das Jobcenter muss informiert, Gelder müssen beantragt werden. Um zu wissen, was ihnen und dem Kind zusteht, sollten sich Frauen Hilfe bei Beratungsstellen suchen.

Langsam färbt sich der Teststreifen, aus der Ahnung wird Gewissheit. Auch der Arzt bestätigt: „Glückwunsch, Sie sind schwanger!“ Für Frauen, die Arbeitslosengeld II beziehen, bedeutet diese Nachricht, dass sie aktiv werden müssen. Der erste Gang sollte zum persönlichen Sachbearbeiter im Jobcenter führen, um ihn über die Schwangerschaft zu informieren. Die Frau bleibt, sofern die Schwangerschaft unproblematisch verläuft, wie bisher in der Jobvermittlung.

Jobangebote kann die werdende Mutter nur ablehnen, wenn der Arzt mit einem Attest bescheinigt, dass sie nicht arbeiten kann oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist. Ansonsten gilt das Gleiche wie für schwangere Frauen im Berufsleben: Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Geburt.

Spätestens dann müssen sich Frauen überlegen, wie es weiter gehen soll. „Wenn sie arbeiten will, wird sie wieder in die Jobvermittlung aufgenommen“, erklärt Anja Huth, Sprecherin der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. „Sie kann sich aber auch bis zu drei Jahre der Kindeserziehung widmen. In dem Falle wird sie vom Jobcenter gänzlich in Ruhe gelassen und erst nach Ablauf der Zeit wieder kontaktiert.“

Sobald die Frau von ihrer Schwangerschaft weiß, sollte sie ihrem Sachbearbeiter im Jobcenter den vom Arzt errechneten Geburtstermin mitteilen - im eigenen Interesse: Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird für schwangere Leistungsberechtigte ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zur Entbindung ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des Regelbedarfs gewährt. Und zwar zusätzlich zum Arbeitslosengeld II.

Reicht die Unterstützung nicht aus, ist die Bundesstiftung Mutter und Kind eine bewährte Adresse. Braucht eine Betroffene diese Hilfe, kann sie sich an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden, etwa von pro familia, der Caritas, dem Deutschen Roten Kreuz oder der Arbeiterwohlfahrt. Dort muss der Antrag auf Hilfe durch die Bundesstiftung Mutter und Kind gestellt werden, und zwar vor der Geburt. Einen Rechtsanspruch haben die Frauen auf diese Hilfe nicht.

In vielen Fällen laufen die Dinge aber alles andere als reibungslos. „Häufig besteht ein guter Kontakt zu leitenden Personen in Jobcenter. Die Umsetzung durch die Sachbearbeiter ist unterschiedlich, lässt aber oft zu wünschen übrig“, sagt Angela Plücker, Sozialarbeiterin bei pro familia Nordrhein-Westfalen in den Beratungsstellen Solingen und Burscheid. Ein häufiger Personalwechsel führe dazu, dass Sachbearbeiter in den Jobcentern häufig schlecht informiert seien.

Die Geschäftsführung der Bundesstiftung Mutter und Kind hört zudem von den Schwangerschaftsberatungsstellen, dass die Jobcenter die finanziellen Hilfen aus Stiftungsmitteln auf das Einkommen anrechnen. Ein Rechtsbruch, gegen den sich die Frau wehren sollte. Denn der Staat ist gesetzlich verpflichtet, die genannten Hilfen in voller Höhe zu leisten, eine Unterstützung durch eine Stiftung ist ergänzend dazu gedacht.

In einem solchen Fall helfen die Mitarbeiter in den Schwangerschaftsberatungsstellen weiter. Sie wissen, was einer werdenden Mutter mit Arbeitslosengeld II zusteht und welche Anträge wann und wie zu stellen sind. „Sie sind gut vernetzt und kennen regionale Angebote wie besondere Geburtsvorbereitungskurse, Hilfen für junge Schwangere und Müttercafés“, sagt Angela Plücker. „Wenn nötig, unterstützen die Beraterinnen die Frauen auch gegenüber Ämtern oder klären Fragen mit den zuständigen Mitarbeitern in den Jobcentern.“