Rentenversicherung Gesetzlicher Anspruch auf Reha gilt auch für Kinder

Berlin (dpa/tmn) - Mitglieder der Deutschen Rentenversicherung können für ihre Kinder einen Anspruch auf Rehabilitation geltend machen. Infrage kommen Reha-Maßnahmen zum Beispiel nach Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems oder der Haut, bei starkem Übergewicht oder psychischen Erkrankungen.

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Die Rentenversicherung bezahlt in solchen Fällen die Behandlung des Kindes sowie Anreise und Unterkunft. Bis zum zehnten Geburtstag der jungen Reha-Patienten übernimmt die Rentenversicherung auch die Reisekosten für Begleitpersonen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund hin.

Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag auf Reha ist, dass ein Elternteil des Kindes in den vergangenen zwei Jahren mindestens sechs Monate lang Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt hat. Außerdem müssen die Kinder jünger als 18 sein oder gerade eine Ausbildung oder einen Freiwilligendienst absolvieren - dann gilt der Reha-Anspruch bis zum Alter von 26 Jahren.