Jugendamt legt Sprache fest - Kein Schmerzensgeld

Hamburg (dpa/tmn) - Muss ein Ausländer auf Anweisung des Jugendamts mit seinen Kindern Deutsch sprechen, rechtfertigt das nicht unbedingt ein Schmerzensgeld. Das ergibt sich aus einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts.

Auf Anweisung des Jugendamts mit seinen Kindern Deutsch zu sprechen schränkt die Persönlichkeitsrechte nicht derart ein, dass eine finanzielle Entschädigung gerechtfertigt ist. Das geht aus einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist. Es gilt zumindest, wenn Betroffene ihre Kinder nur in Begleitung eines Mitarbeiters vom Jugendamt sehen dürfen und keiner davon die Muttersprache des Ausländers versteht (Aktenzeichen: 1 U 34/10).

In dem Fall ging es um einen Vater, der sowohl die polnische als auch die deutsche Staatsbürgerschaft besaß. Er beherrschte beide Sprachen und durfte seine zwei Kinder nur in begleitetem Umgang sehen. Bei den Treffen war somit immer ein Mitarbeiter des Jugendamts vor Ort. Der Vater teilte dem Amt mit, er wolle mit seinen Kindern auch Polnisch sprechen. Dies lehnte das Amt mit der Begründung ab, dass kein Mitarbeiter zur Verfügung stehe, der Polnisch verstehe. Der Vater klagte.

Vor dem Familiengericht kam es zu einer Einigung, der begleitete Umgang sollte daraufhin in polnischer Sprache erfolgen. Anschließend klagte der Vater auf Schmerzensgeld. Er argumentierte, das Jugendamt habe seine Verpflichtung zur Unterstützung des Umgangs verletzt. Zudem habe ihm die Behörde die Kinder rechtswidrig entzogen.

Das Oberlandesgericht stimmte der Begründung des Klägers nicht zu. Die behauptete Rechtsverletzung sei nicht so massiv, dass eine Geldentschädigung gerechtfertigt sei. Mit der Erlaubnis, polnisch sprechen zu dürfen, sei ihm bereits Genugtuung widerfahren.