Gerichtsurteil Kinder haben jahrelang Anspruch auf Ausbildungsunterhalt

Darmstadt (dpa/tmn) - Solange Kinder noch in der Ausbildung sind, müssen Eltern für ihren Unterhalt aufkommen. Das kann auch dann der Fall sein, wenn zwischen Schulabschluss und Ausbildung des Kindes neun Jahre liegen.

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Das hat das Oberlandesgericht Celle entschiede.

Der Fall (Az.: 17 WF 242/15): Eine junge Frau besuchte nach dem Hauptschulabschluss eine Berufsschule. Als sie schwanger wurde, brach sie die Ausbildung ab und betreute nach der Geburt überwiegend ihre Tochter. Später nahm sie wieder eine Ausbildung an der Berufsfachschule auf, die sie ebenfalls abbrach. Nach Jahren begann die Frau die dritte Ausbildung. Von ihrem Vater verlangte sie dafür einen Ausbildungsunterhalt von monatlich rund 210 Euro.

Mit Erfolg: Auch wenn vom Schulabschluss bis zur Aufnahme ihrer Ausbildung etwa neun Jahre vergangen seien, habe ihr Vater eine Unterhaltsverpflichtung, entschieden die Richter.

Zwar müsse ein unterhaltsberechtigtes Kind nach Abschluss der Schulausbildung die berufliche oder weiterführende schulische Ausbildung zeitnah beginnen. Anders verhalte es sich jedoch etwa dann, wenn eine Frau in dieser Zeit Kinder bekommt und diese selbst betreut. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins berichtete von dem Fall.