Quark im Briefkasten - Rechtliche Folgen von Halloween-Streichen
Berlin (dpa/tmn) - „Süßes, sonst gibt's Saures!“ - So drohen Kinder zu Halloween an den Haustüren in ihrer Nachbarschaft. Haben die Bewohner keine Leckerei parat, spielen die Kleinen ihnen einen Streich.
Wann aus Spaß Ernst wird, entscheidet das Gesetz.
Bekommen Kinder an der Haustür des Nachbarn am Halloween-Abend nichts Süßes, verteilen sie Saures - so will es der Brauch. Doch kleine Halloween-Gemeinheiten haben manchmal schwere Folgen. „Klingelstreiche sind nicht das Problem, die Grenze liegt bei Sachbeschädigung oder Körperverletzung“, sagt Eva Becker, Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Eine Übersicht über beliebte Streiche und ihre rechtlichen Konsequenzen:
Zahnpasta auf der Türklinke:„Das ist ärgerlich, aber nicht strafrechtlich verfolgbar“, sagt Becker. Der Streich sei unproblematisch, die schmierige Paste lasse sich mit einem Lappen leicht entfernen. Bei glibberigen Substanzen auf dem Boden droht dagegen durchaus Ärger. Rechtliche Folgen könnte es zum Beispiel haben, wenn jemand ausrutscht und sich verletzt. „Hier sollten Eltern ihren Kindern klar machen: Das ist Unfug.“
Auto in Toilettenpapier: Die Grenze ist hier fließend. Entstehen Kratzer im Lack, wenn die Kinder den Wagen in die langen Papierstreifen einwickeln, fällt die Tat unter Sachbeschädigung. Die Folge: Eltern oder Kinder haften dafür.
Eier an der Hauswand: Dieser Fall ist für Becker schon problematischer. Entweder Eltern oder Kinder müssen nur für die Reinigung aufkommen, oder der Fall zieht zusätzlich noch strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Grundsätzlich gilt: Lässt sich die Schmiere an der Wand vollständig entfernen, droht keine Strafe. Eltern oder Kinder müssen die Reinigung bezahlen oder alles selbst wegwischen.
Haftung: Ob die Eltern oder die Kinder selbst die Reinigung der Wand oder die Kosten für eine neue Autolackierung übernehmen, hängt von der Haftung ab. Kinder sind erst ab sieben Jahren deliktfähig. Und 7- bis 18-Jährige haften „je nach ihrem Verstand“, sagt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg. Eine private Haftpflichtversicherung greife dabei nur für Schäden, die Kinder ab 7 Jahren verursachen und die nicht vorsätzlich angerichtet wurden.
Die Gerichte überprüfen in einem Schadensfall auch sehr genau, ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, warnt Eva Becker vom DAV. Eine wichtige Rolle spiele dabei das Alter der Kinder und die Frage, ob die Eltern dem Kind entsprechende Hinweise gegeben haben, was es tun darf und was nicht.
Eltern klären daher besser vorher mit ihrem Kind, was es zu Halloween vorhat. Kleine Kinder unter 7 Jahre sollten sie generell auf ihrem Beutezug begleiten, rät Becker.