Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern für die Erstausbildung Unterhalt zu bezahlen - sofern sie können. Das gilt auch dann, wenn Kinder die durchschnittliche Studiendauer oder die Regelstudienzeit überschreiten. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremens (Az. 5 UF 23/24) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.
In dem konkrekten Fall hatte ein junger Mann sein Studium im Herbst 2024 nach 16 Semestern beendet. Dessen Vater hatte aber schon zwei Jahre zuvor den Ausbildungsunterhalt von zuletzt 320 Euro pro Monat eingestellt. Als Begründung führte der Vater an, dass die geplante Finanzierungsdauer von 12 Semestern erreicht sei, sein Sohn einfach nicht ausreichend zielstrebig studiert habe. Als der Sohn kein Geld mehr vom Vater bekam, klagte er - und das erfolgreich.
Altersgrenze für Ausbildungsunterhalt gibt es nicht
Das Gericht entschied, dass der Vater bis zum Ende des Studiums Unterhalt zahlen muss. Denn die Unterhaltspflicht bestehe grundsätzlich bis zum Regelabschluss des Studiums und kann nicht einfach vorher entfallen. Auch eine feste Altersgrenze, ab der der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Entscheidend für die Unterhaltspflicht sei vielmehr die Frage, ob den Eltern die Zahlung von Ausbildungsunterhalt noch zumutbar sei.
In dem verhandelten Fall sahen die Richter das als gegeben an: Der Vater verdiente seinen Lebensunterhalt als Universitätsprofessor und verfügte über weitere Einkünfte aus Nebentätigkeiten und Mieten.
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