Richtig wählen: Steuerklassen für frisch Verheiratete

München (dpa/tmn) - Große Gefühle, gemeinsame Zukunftspläne, ein Kinderwunsch - es gibt viele Gründe zu heiraten. Manche Paare reizen auch einfach die finanziellen Vorteile. Denn mit Trauschein und der Wahl der richtigen Steuerklasse können sie viel Geld sparen.

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Nach dem Ja-Wort geht alles wie von selbst: Das Finanzamt stuft die Ehepartner automatisch in die Steuerklasse IV ein. Nicht immer ist das aber die beste Wahl: „Für frisch Verheiratete ist diese Kombination nur dann günstig, wenn beide Ehepartner annähernd gleich viel verdienen“, sagt Gudrun Steinbach von der Lohnsteuerhilfe Bayern. Denn die Wahl der Steuerklasse hat Einfluss darauf, wie viel Netto dem Paar monatlich bleibt.

„Am größten sind die Steuerersparnisse, wenn nur ein Partner arbeitet“, sagt Stephanie Zipp von der Zeitschrift „Finanztest“. Der Alleinverdiener solle dann in die Steuerklasse III wechseln. Aber auch wenn ein Partner deutlich mehr Gehalt als der andere bekommt, sollten beide ihre Steuerklasse ändern. „Trägt ein Partner etwa 60 Prozent zum gemeinsamen Bruttolohn bei, wählt der Besserverdiener die Steuerklasse III und der Partner die Steuerklasse V“, rät Zipp.

„Die Kombination der Steuerklassen III und V hat den Vorteil, dass der Besserverdienende weniger Lohnsteuer zahlen muss“, sagt Wolfgang Wawro vom Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg. Der andere müsse dann zwar mehr Lohnsteuer zahlen, aber insgesamt spare das Paar Steuern, weil der Besserverdiener von dem doppelten Grundfreibetrag und höheren Vorsorgepauschalen der Steuerklasse III profitiert. „Je mehr die Gehälter auseinanderdriften, umso größer sind die Ersparnisse bei der Steuerklassen-Kombination III und V“, sagt Wawro. Bei der Kombination III und V müsse das Ehepaar aber möglicherweise mit einer Nachzahlung rechnen.

Wer das vermeiden will und unterschiedlich viel verdient, kann seit 2010 in die Steuerklasse IV mit Faktor wechseln. „Diese Steuerklasse berücksichtigt am genauesten, wie viel Lohnsteuer man voraussichtlich zahlen muss“, sagt Steuerexpertin Zipp. Dafür müssten beide Partner beim Finanzamt vorab ihr voraussichtliches Jahresgehalt angeben. „Verheiratete Paare können so jeden Monat auf einen höheren Nettolohn zugreifen“, erklärt Steinbach.

„Falls sich das angegebene Gehalt im Laufe des Jahres beispielsweise durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit ändert, können die Ehepartner die Steuerklasse wechseln“, erklärt Wawro. Dafür müssten Verheiratete einen Wechselantrag beim Finanzamt stellen, der rückwirkend ab Eheschließung gilt. Ein Wechsel sei in der Regel nur einmal pro Jahr möglich, sagt Wawro. Der Wechsel von der Steuerklasse IV/IV in die Steuerklasse III/V im Jahr der Eheschließung zähle dabei nicht mit.

Bei der Steuerklassen-Kombination IV/IV müssen Paare keine Steuererklärung abgeben. „Die Abgabe einer Steuererklärung lohnt sich dennoch eigentlich immer“, sagt Wawro. In vielen Fällen, etwa wenn ein Partner die Steuerklasse V hat, sei das sogar Pflicht.

Bei der Steuererklärung können Verheiratete unabhängig von der Steuerklasse wählen, ob sie einzeln oder gemeinsam veranlagt werden wollen. „In der Regel macht es Sinn, sich gemeinsam veranlagen zu lassen“, sagt Wawro. Ausnahmefälle könnten beispielsweise sein, wenn ein Partner hohe Verluste aus seiner Selbstständigkeit befürchten muss oder wenn ein Partner seine Ausbildungskosten absetzen kann. Dann solle man eher eine Einzelveranlagung wählen, rät Wawro.

Wer gemeinsam veranlagt wird, unterliegt dem sogenannten Ehegattensplitting. Der Splittingtarif gilt - unabhängig davon, wann das Paar im Jahr geheiratet hat - rückwirkend für das gesamte Jahr und wird bei der Jahresendabrechnung berücksichtigt. Seit 2013 gilt der Splittingtarif auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Wer sich nicht sicher ist, welche Steuerklasse für ihn am besten ist, kann sich Rat beim Lohnsteuerhilfe Verein oder beim Steuerberater holen. „Für das laufende Jahr kann man immer bis zum 30. November die Steuerklasse wechseln“, sagt Zipp. Entsprechende Vordrucke, die Paare ausgefüllt und unterschrieben beim zuständigen Finanzamt abgeben müssen, finden Steuerpflichtige auf der Website des Bundesfinanzministeriums.

Literatur:

- Hans W. Fröhlich: „Der Steuerversteher 2015“, Stiftung Warentest, 9,90 Euro, ISBN-13: 978-3-86851-364-6

- Aenne Riesenberg: „Finanztest Spezial Steuern 2015“, Stiftung Warentest Finanztest, 8,50 Euro