Tabellenkalkulation - Was bei Reisemängeln zu holen ist
Düsseldorf (dpa/tmn) - Der Pool verdreckt, der Balkon winzig, das Essen flau und nebenan eine vierspurige Landstraße - Gründe sich zu ärgern, gibt es im Urlaub viele. Schwierig ist jedoch zu ermitteln, wieviel Geld man für die Mängel zurückverlangen kann.
Wer eine Pauschalreise gebucht hat, beschwert sich dann hinterher oft beim Veranstalter. Und der muss bei nachweisbaren Mängeln, auf die der Urlauber ihn rechtzeitig hingewiesen hatte, eventuell vom Reisepreis etwas zurückzahlen. Bloß wie berechnet sich der Anspruch für einen winzigen Balkon oder dreckigen Pool? Da kommen die Reisemängel-Tabellen ins Spiel.
Die erste war die Frankfurter Tabelle. „Sie stammt aus der Mitte der 80er Jahre und war der Versuch, das Reiserecht transparenter und berechenbarer zu machen“, sagt der Reiserechtsexperte Prof. Ernst Führich. Erstellt wurde sie von der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, die nach wie vor für reiserechtliche Streitigkeiten zuständig ist.
Mit der steigenden Zahl an Touristen und damit auch an Prozessen zwischen Veranstaltern und Kunden war der Bedarf nach einer Übersicht da, die zeigt, um wie viel der Reisepreis bei welchen Reisemängeln gemindert werden kann. „Es drängte sich geradezu auf, das zu systematisieren“, sagt Prof. Führich. Und so listete die Tabelle Mangel um Mangel auf - und die Reisepreisminderung in Prozent: Ist das Essen eintönig, legte das Gericht 5 Prozent fest, hat das Zimmer anders als versprochen kein WC 15 Prozent, ist das Hotel von Ungeziefer befallen 10 bis 50 Prozent, je nach Schweregrad.
Außerdem klärten die Richter, wann die Schwelle für vertane Urlaubszeit überschritten ist (ab 50 Prozent) und ab wann wegen schwerer Reisemängel der Reisevertrag gekündigt werden darf (ab 30 Prozent). Für die Urlauber war es seitdem deutlich einfacher zu durchschauen, welche Ansprüche sie gegenüber Reiseveranstaltern hatten, die sich nicht an die vertraglichen Abmachungen hielten.
„Die Frankfurter Tabelle ist allerdings inzwischen veraltet“, warnt Beate Wagner, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. „Wir empfehlen, sie nicht mehr zu benutzen.“ Grundsätzlich seien solche Tabellen aber eine gute Sache, sagt Wagner. „Jedenfalls als grobe Orientierungshilfe.“ Der große Vorteil sei, dass enttäuschte Urlauber mit einem Blick in die Urteilsübersicht besser einschätzen könnten, wie viel sie verlangen können.
Aber auch zu ihren besten Zeiten hatte die Frankfurter Tabelle Schwächen: Die 24. Zivilkammer stellte ausschließlich eigene Entscheidungen zusammen. Und das hieß: Andere Gerichte, etwa in Hannover, machten zum Teil ihr eigenes Ding und kümmerten sich wenig darum, wie das in Frankfurt gesehen wurde. Ernst Führich, emeritierter Professor für Rechtswissenschaften an der Hochschule Kempten und Autor des Handbuchs „Reiserecht“, hat gewissermaßen die Antwort darauf gefunden: die Kemptener Reisemängeltabelle, die erstmals 1998 erschien und längst auch online abrufbar ist.
„Ich habe alle veröffentlichen Urteile abgeklappert, nicht nur die aus Frankfurt“, betont der Jurist. „Dadurch ist meine Tabelle einfach repräsentativer.“ Und er aktualisiert seine Übersicht weiterhin. Die Zielgruppe sind erstens Kunden von Pauschalreiseveranstaltern, die Ansprüche geltend machen wollen, zweitens Anwälte, die solche Kunden vertreten und drittens die Veranstalter, die sich informieren möchten, wie welches Gericht in vergleichbaren Fällen entschieden hat.
Führich hat dafür seine eigene Systematik entwickelt: Seine Tabelle sortiert Urteile zu allen Abschnitten einer Reise thematisch von der Buchung über die Abfertigung, den Flug, die Unterbringung im Hotel bis zum Service. Für Kunden ist das in jedem Fall hilfreich: „Man kann sich auf ein Referenzurteil berufen“, erklärt der Jurist. Nur weil eine Tabelle einen bestimmten Wert aus einem früheren Urteil nennt, heißt das aber nicht, dass auch künftig so entschieden wird: „Jedes Gerichtsurteil ist eine Einzelfallentscheidung“, sagt Führich. „Es hängt von der Beweislage ab, aber auch davon, ob der Richter eher kunden- oder veranstalterfreundlich ist.“
Die Kemptener Tabelle berücksichtigt nur veröffentlichte Urteile - die sich auch nachlesen lassen. „Das ist aber nur der kleinste Teil“, betont Prof. Führich. „Neun von zehn Reiserechtsurteilen bleiben unveröffentlicht.“
Ähnlich ist die „ADAC-Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln“aufgebaut. „Wir haben den Anspruch, möglichst umfassend zu sein“, sagt Silvia Schattenkirchner, die in der Juristischen Zentrale des ADAC den Bereich Verbraucherschutz und Recht leitet. Die ADAC-Tabelle berücksichtigt gleichfalls Entscheidungen aus ganz Deutschland, ungefähr seit dem Jahr 2000. Und wie in der Kemptener Tabelle sind auch Urteile aufgeführt, bei denen das Gericht entschied, dass der Kläger nichts bekommt.
Die Urteile sind nach Themenbereichen sortiert, von Essen und Trinken über Pool und Strand bis Kinderbetreuung. In einer Spalte wird der jeweilige Reisemangel beschrieben, in einer anderen dann die Prozentzahl für die Preisminderung genannt - aus oft mehr als einem Urteil. „Ich kann dann sehen, wie fünf verschiedene Gerichte entschieden haben.“ Und wenn die alle der Ansicht waren, dass es nur zwischen 5 und 15 Prozent Preisminderung gibt, lohnt es sich möglicherweise gar nicht, dafür vor Gericht zu ziehen.
Sowohl die Kemptener als auch die ADAC-Tabelle haben einen Abschnitt zu Urteilen rund um die Kreuzfahrt, einem wachsenden Markt, der entsprechend auch immer mehr Ärger macht. Naheliegenderweise gibt es inwischen auch eine Tabelle, die sich dem Reiserecht für Kreuzfahrtgäste beschäftigt: die Würzburger.
Sie geht auf den Würzburger Anwalt Kay P. Rodegra zurück und widmet sich Reisemängeln auf See: Welche Ansprüche hat der Kunde, wenn das Schiff zu spät ablegt, die Kabine kleiner ist als angekündigt, versprochene Landgänge ausfallen oder das Schiff gewechselt werden muss? Und eine weitere, die Wiesbadener Tabelle, die allerdings nicht kostenfrei online zugängig ist, widmet sich dem Bereich Luftverkehr. Möglichkeiten, sich einen Eindruck zu verschaffen, wie Gerichte die Reisemängel bewerten, gibt es also viele. „Und das ist auch gut so“, sagt Verbraucherschützerin Beate Wagner.
Literatur:
Prof. Ernst Führich: Guter Rat bei Urlaubsärger - mit der Kemptener Reisemängeltabelle, Beck C.H., 6,80 Euro, ISBN-13: 3406617670