Umgangsregeln müssen konkret formuliert sein

Saarbrücken (dpa/tmn) - Viele getrennt lebende Eltern haben es schwer, sich über die Umgangszeiten einigen. Wann Vater oder Mutter das Kind zu sich nehmen dürfen, bestimmt dann meist das Gericht. Doch nicht immer ist eine solche Regelung präzise genug.

Foto: dpa

Legt ein Gericht Umgangsregeln fest, müssen diese konkret sein. Dazu reicht es beispielsweise nicht aus, Besuchstermine „alle 14 Tage“ festzuschreiben. Wichtig ist, einen Anfangstermin zu nennen. Bei einem späteren Streit kann der umgangsberechtigte Elternteil eine solche Regelung sonst nicht vollstrecken lassen. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden (Az.: 6 WF 65/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht beim Deutschen Anwaltverein mitteilt.

In dem verhandelten Fall waren die Eltern zerstritten und wenig kooperationsbereit. Das Amtsgericht hatte dem Vater ein Umgangsrecht eingeräumt, das alle 14 Tage von Freitag 16.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr gelten sollte. Die Mutter argumentierte, die Söhne wollten ihren Vater aber nur jeden zweiten Sonntag im Monat sehen. Der Vater beantragte daraufhin bei Gericht, ein Ordnungsgeld gegen die Mutter zu verhängen.

Der Vater hatte damit aber keinen Erfolg. Das Gericht stellte zwar fest, dass die Mutter die Umgangsregelung zumindest in Teilbereichen boykottiere. Die vom Amtsgericht festgelegte Umgangsregelung sei aber nicht konkret genug. Es reiche nicht, „alle 14 Tage“ festzulegen, sondern man müsse auch erläutern, wann dieser Rhythmus beginne. Die Regelung könne deshalb nicht in die Praxis umgesetzt werden. Damit entfalle auch ein Ordnungsgeld, argumentierten die Richter.