Hinweis der Bundesnetzagentur Verbotene „Cayla“: Besitzer müssen Puppe unschädlich machen
Bonn/Potsdam (dpa/tmn) - Die Puppe „Cayla“ soll eigentlich nur ein Kinderspielzeug sein. Da sie allerdings mit einem Mikrofon ausgestattet ist und außerdem mit dem Internet verbunden werden kann, sieht die Bundesnetzagentur (BNetzA) ein erhebliches Sicherheitsproblem.
Da „Cayla“ drahtlos senden kann, sei sie eine versteckte, sendefähige Anlage, so die Behörde. Deshalb darf mit der Puppe auf diese Weise nicht mehr gespielt werden. Im Handel erhältlich ist sie schon länger nicht mehr.
Das Spielzeug muss nämlich unschädlich gemacht werden, indem etwa das Mikrofon herausgenommen wird. Ansonsten ist der Besitz von „Cayla“, die von der BNetzA als verbotenes Spionagegerät klassifiziert wurde, strafbar. In diesem Fall verzichtet die BNetzA nach eigenen Angaben allerdings auf Verwaltungsverfahren gegen Verbraucher. Sie sind auch nicht dazu verpflichtet, einen Vernichtungsnachweis zu erbringen.
Verbraucher können sich den Nachweis aber beim Entsorgen der Puppe auf einem Recyclinghof ausstellen lassen. Mit ihm und dem Kaufbeleg können zum Beispiel Eltern dann beim Verkäufer den Kaufpreis zurückverlangen, erklärt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. „Das ist ein nicht behebbarer Mangel, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.“
Für andere verbotene Sendeanlagen gilt laut BNetzA grundsätzlich: Die Vernichtung kann auf einem Recyclinghof erfolgen oder aber daheim. Ein Foto, auf dem sowohl der betreffende Gegenstand als auch seine Vernichtung zu erkennen sind, dient als Dokumentation. Ein Formular für den Vernichtungsnachweis bei der Entsorgung auf dem Recyclinghof hält die BNetzA auf ihrer Webseite bereit.