Versöhnung im Scheidungsverfahren hat Konsequenzen
Bremen (dpa/tmn) - Einigung mit Konsequenzen: Ziehen Eheleute im Scheidungsverfahren die Anträge zurück, gilt die Rücknahme als echte Versöhnung. Wenn es mit der Ehe dann doch nicht klappt, muss das Trennungsjahr erneut abgewartet werden.
Nehmen Eheleute in einem Scheidungsverfahren ihre Scheidungsanträge zurück, ist das eine Versöhnung und nicht nur ein Versöhnungsversuch. Das hat zur Folge, dass das Ehepaar bei erneutem Scheidungswunsch wieder das Trennungsjahr abwarten muss. Das hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden (Az.: 4 WF 40/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
In dem verhandelten Fall sollte die Ehe geschieden werden. Dann nahm das Ehepaar den Scheidungsantrag mit dem Hinweis zurück, dass sie sich vor einiger Zeit versöhnt hätten und an der Ehe festhalten wollten. Bereits einen Tag später trennten sie sich wieder und zogen aus.
Eine Scheidung sei jetzt nicht möglich, entschied das Gericht. Zunächst müssten die Ehepartner das Trennungsjahr abwarten. Die Rücknahme des Scheidungsantrags stelle eine echte Versöhnung dar. Durch die Rücknahme hätten die Eheleute deutlich gemacht, dass die Versöhnung Erfolg hatte und dass sie nicht mehr geschieden werden wollen.