Nur für Selbstnutzer 4 Posten: Welche Steuerersparnis Ihr Eigenheim bereithält
Berlin · Von Steuerersparnissen rund um die eigene Immobilie können nicht nur Vermieter profitieren. Auch Selbstnutzer können manche Kosten steuerlich geltend machen. Welche sind das?
Auch in diesem Jahr müssen sich viele Deutsche wieder mit ihr beschäftigen: die Einkommensteuererklärung. Für Eigenheimbesitzer, die ihre Immobilie selbst bewohnen, kann es sich lohnen, die entscheidenden Formulare sorgfältig auszufüllen. Denn es gibt eine Reihe von Aufwendungen, die sie im Zusammenhang mit dem Wohnobjekt steuerlich geltend machen können. Wir zeigen Ihnen, welche das sind.
1. Handwerkerleistungen
Wer für bestimmte Arbeiten Handwerker ins Haus holt, kann Teile der anfallenden Kosten von der Steuer absetzen. Dazu gehören zum Beispiel Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten an der Fassade oder am Dach, Wartung von Heizungsanlagen, das Streichen der Wände oder das Verlegen eines neuen Bodens. Kosten für die Modernisierung von Küche und Badezimmer erkennt das Finanzamt ebenfalls an. Gleiches gilt für die Reparatur oder den Austausch von Fenstern und Türen oder der Reparatur von Haushaltsgegenständen wie der Waschmaschine.
Generell erkennt der Fiskus 20 Prozent der anfallenden Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten an - bis zu einer Höchstgrenze von 6000 Euro pro Jahr. „Damit beträgt die Steuerermäßigung höchstens 1200 Euro“, sagt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Allerdings: Es sind nur solche Arbeiten steuerlich begünstigt, die im Haushalt der steuerpflichtigen Person erfolgen. Leistungen, die ein Fachbetrieb in der eigenen Werkstatt ausgeführt hat - etwa, wenn die Waschmaschine außer Haus repariert wurde -, erkennt das Finanzamt nicht an.
Um von der Steuerermäßigung zu profitieren, müssen die Rechnung per Überweisung beglichen worden sein. Barzahlungen sind tabu. Sind die Voraussetzungen erfüllt, gehören die Kosten in die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“.
2. Haushaltsnahe Dienstleistungen
Putzen, kochen, Rasen mähen, Gartenpflege oder Schneeräumen: Wer als Hauseigentümerin oder Hauseigentümer eine sozialversicherungspflichtig beschäftigte oder selbstständig tätige Hilfskraft mit solchen Aufgaben betraut, kann auch hier Teile der Kosten steuerlich geltend machen. Der Fiskus erkennt 20 Prozent der Aufwendungen an, die maximal absetzbare Höchstgrenze liegt bei 4000 Euro.
Geringfügig angestellte Beschäftigte, die im Haushalt tätig werden, können die Steuerlast ebenfalls senken. Auch hier berücksichtigen die Finanzämter 20 Prozent der Kosten, höchstens aber 510 Euro pro Jahr.
Genau wie die Handwerkerleistungen müssen die haushaltsnahen Dienstleistungen in die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ eingetragen werden. Voraussetzung ist auch hier, dass der Aufwand durch einen Kontoauszug belegt werden kann.
3. Kosten für die energetische Gebäudesanierung
Auch wer seine selbst genutzte Immobilie von einem Fachbetrieb energetisch sanieren lässt, kann unter Umständen von einer Steuerermäßigung profitieren. Voraussetzung ist: Das Objekt muss älter als zehn Jahre sein.
Das Finanzamt fördert etwa die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken. Gleiches gilt für den Tausch von Fenstern und Außentüren sowie für den Einbau einer Lüftungsanlage. Die Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage lassen sich ebenfalls absetzen.
„Auch der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung ist steuerlich begünstigt“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Wird ein Energieberater oder eine Energieberaterin hinzugezogen, sind die Kosten für Beratung, Baubegleitung und Fachplanung ebenfalls absetzbar.
Der Aufwand gehört in die Anlage „Energetische Maßnahmen“ der Steuererklärung. Absetzbar sind über drei Jahre hinweg 20 Prozent der Kosten - maximal aber 40.000 Euro. Je sieben Prozent der Kosten können im Jahr der Ausführung der Arbeiten und dem darauffolgenden abgesetzt werden. Im dritten Jahr sind noch einmal sechs Prozent der Kosten absetzbar.
Wichtig: „Steuerzahlende können die Förderung nicht geltend machen, wenn es sich bereits um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die es zinsverbilligte Darlehen und steuerfreie Zuschüsse etwa von der staatlichen Förderbank KfW gibt“, erklärt Karbe-Geßler. Ein Abzug für die energetische Sanierung ist ebenfalls nicht möglich, wenn Steuerzahler die Ausgaben in ihrer Einkommensteuererklärung bereits als Handwerkerleistung geltend gemacht haben.
4. Modernisierungskosten einer denkmalgeschützten Wohnung
Die Kosten für die Modernisierung einer denkmalgeschützten Wohnung können Immobilienbesitzerinnen und -besitzer als Abschreibung (AfA) von der Steuer absetzen. Bei einer Eigennutzung der Immobilie ist es möglich, 90 Prozent der Sanierungskosten über zehn Jahre hinweg linear abzusetzen. Die entsprechenden Angaben zur Immobilie, zu den Modernisierungskosten und der Abschreibung gehören in die Anlage „FW“ der Steuererklärung.
Allerdings: Nicht alle Arbeiten lassen sich bei der Modernisierung einer denkmalgeschützten Immobilie von der Steuer absetzen. Der Fiskus erkennt nur Baumaßnahmen an, die dem Erhalt des Denkmals zugutekommen und für eine sinnvolle Nutzung notwendig sind. Kosten etwa für die Neuanlage des Gartens auf dem Grundstück erkennt das Finanzamt nicht an, wohl aber die Kosten für den Einbau eines Bads.
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