Änderungen im Steuerbescheid nicht immer möglich
Berlin (dpa/tmn) - Bei der Steuererklärung müssen Verbraucher sorgfältig sein. Denn Ausgaben nachträglich geltend zu machen, gelingt nicht immer. Das zeigt ein Fall, den der Bundesfinanzhof entschied.
Wer es grob fahrlässig versäumt, Ausgaben in der Steuererklärung geltend zu machen, kann das nicht mehr nachholen, sobald der Steuerbescheid rechtskräftig ist. Darauf weist der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 5/11) hin. Das gilt auch für Steuererklärungen, die elektronisch abgegeben wurden. Grob fahrlässig handelt, wer im Formular gestellte Fragen nicht beachtet.
In dem verhandelten Fall wollte der Kläger nachträglich Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin, die das gemeinsame Kind betreute, als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Das Gericht verwehrte jedoch die Änderung des Steuerbescheids, weil in der ursprünglichen Steuererklärung entsprechende Angaben fehlten. Unerheblich war für das Gericht, dass Steuerpflichtige bei der elektronischen Abgabe keinen vollständigen Ausdruck ihrer Erklärung erhalten, sondern nur eine Übersicht ihrer eingetragenen Werte.