Zivilprozesskosten steuerlich geltend machen
Berlin (dpa/tmn) - Zivilprozesskosten sollen steuerlich geltend gemacht werden. Sie werden zwar von Finanzämtern noch nicht berücksichtigt. Aber: Werden die Ausgaben nicht anerkannt, rät der Lohnsteuerhilfeverein zu einem Einspruch unter Hinweis auf Revisionsverfahren.
Kosten für einen Zivilprozess können eigentlich steuerlich geltend gemacht werden. Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BdL) in Berlin hin. Laut Bundesfinanzhof (BFH) nehmen Kläger oder Beklagte das Prozesskostenrisiko nicht freiwillig auf sich, weil sie die Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols nur gerichtlich durchsetzen oder abwehren können (Az.: VI R 42/10).
Das Problem: Das Bundesfinanzministerium hat auf diese Entscheidung mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass reagiert. Das heißt, die Finanzämter sollen dieses Urteil nicht berücksichtigen. Außerdem wurde gesetzlich festgelegt, dass der Abzug von Prozesskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ausgeschlossen sein soll.
Dennoch laufen vor dem BFH noch weitere Verfahren zu diesem Thema. Darin geht es unter anderem um entstehende Prozesskosten bei einer Scheidung (Az.: IX R 41/12, VI R 69/12, VI R 70/12 und VI R 16/13) sowie um die Frage, ob Ausgaben für Strafverteidiger anerkannt werden können (Az.: IX R 5/12 und VI B 26/12).
Betroffene sollten ihre Kosten aus zivil- und strafrechtlichen Verfahren daher dennoch geltend machen, empfiehlt der BdL. Werden die Ausgaben nicht anerkannt, empfiehlt sich ein Einspruch unter Hinweis auf die Revisionsverfahren gegen den Bescheid. Dafür haben Steuerzahler vier Wochen Zeit.