Lebensversicherung gehört generell zur Erbmasse
Zweibrücken (dpa/tmn) - Die Leistungen aus einer Lebensversicherung fallen der Erbmasse zu. Das bedeutet: Wird über den Nachlass ein Insolvenzverfahren eröffnet, fällt die Versicherungsleistung auch in die Insolvenzmasse.
Der Ertrag aus einer Lebensversicherung fällt direkt in die Erbmasse. Das entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken (Az.: 4 U 107/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
In dem verhandelten Fall hatte der Erblasser das Unternehmen von seinem Vater und seiner Stiefmutter übernommen. Er verpflichtete sich, 18 Jahre lang eine Rente von damals 7500 DM zu zahlen. Zur Absicherung schloss er eine Lebensversicherung ab. Nach seinem Tod war der Nachlass überschuldet, und seine Frau und Kinder schlugen das Erbe aus. Es wurde eine Nachlassinsolvenz eröffnet. Die Stiefmutter stritt mit dem Insolvenzverwalter darüber, ob sie aus dem Versicherungsschein unmittelbar ihre Ansprüche befriedigen kann.
Vor Gericht hatte die Stiefmutter keinen Erfolg. Der Ertrag aus der Lebensversicherung fällt direkt in die Erbmasse, über die das Insolvenzverfahren eröffnet ist, entschied das Gericht. Da die Stiefmutter nicht als Bezugsberechtigte in dem Versicherungsschein genannt ist, könne sie sich auch nicht direkt bevorzugt an der Versicherungsleistung bedienen. Ihre Forderung müsse sie, wie jeder andere Gläubiger auch, an den Insolvenzverwalter stellen — auch auf die Gefahr hin, dass sie nichts oder nur einen Teil erhält.