Angehörige haften bei Kontovollmacht nicht
Dortmund (dpa/tmn) - Angehörige können nicht in Haftung genommen werden, wenn sie über eine Kontovollmacht verfügen: Die Rentenversicherung kann nach dem Tod eines Versicherten nicht verlangen, dass zu viel gezahlte Beträge von Verwandten zurückgezahlt werden.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV)darf nach dem Tod eines Versicherten von den Verwandten nicht einfach verlangen, zu viel gezahlte Rente zurückzuerstatten. Das entschied das Sozialgericht Dortmund (Az.: S 34 R 355/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Fall: Der Versicherte hatte seinem Sohn vor vielen Jahren eine Kontovollmacht erteilt. Wenige Tage nach dem Tod des Vaters überwies die Rentenversicherung die Monatsrente für den Folgemonat. Die Rente wurde unter anderem durch Lastschriften für Versicherungen und Mitgliedsbeiträge verbraucht. Die Rentenversicherung wollte das ausgezahlte Geld zurück und forderte es bei dem Sohn ein.
Das Urteil: Vor Gericht hatte die Rentenkasse keinen Erfolg. Der Sohn habe über die zu Unrecht erbrachte Rente seines Vaters nicht verfügt. Denn das setze voraus, dass ihm sowohl die Rentenüberzahlung als auch der aktuelle Kontostand und die laufenden Lastschriften auf dem Girokonto bekannt gewesen seien. Der Sohn habe jedoch lediglich eine Kontovollmacht besessen, ohne je davon Gebrauch gemacht zu haben.