Nur bei entstellender Wirkung Angleichung unterschiedlicher Brüste: Wann die Kasse zahlt

Darmstadt (dpa/tmn) - Bei einer entstellenden Wirkung ungleicher Brüste übernimmt die Krankenkasse die notwendige Operation. Das gilt aber nicht dann, wenn die Betroffene diese Entstellung mutwillig herbeigeführt hat.

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Dann kann sie an den Kosten beteiligt werden. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Darmstadt (Az.: S 13 KR 293/14).

Der Fall: Eine 27 Jahre alte Frau litt seit ihrer Pubertät sehr unter einer zu kleinen rechten Brust. Die Krankenkasse erkannte an, dass es sich dabei um eine entstellende Störung handele. Daher übernahm sie die Kosten der Behandlung, die in zwei Schritten erfolgen sollte. Zunächst sollte die rechte Brust erweitert und in einem zweiten Schritt mit einem Silikonimplantat versehen werden. Die Frau ließ aber nur die erste Operation durchführen. Dann beantragte sie eine Vergrößerung der linken Brust, die jetzt im Verhältnis zur rechten zu klein sei. Die Krankenkasse lehnte dies ab.

Das Urteil: Das Sozialgericht gab der Krankenkasse Recht. Versicherte hätten nur dann einen Anspruch auf Behandlung, wenn sie wegen einer Krankheit notwendig sei. Dabei sei eine Unregelmäßigkeit nur dann eine Krankheit, wenn sie entstellend wirkt. Dies setze voraus, dass die Betroffene ständig alle Blicke auf sich zieht. Im Fall der Frau sei die linke Brust gesund. Auch sei die Ungleichheit im Vergleich zur nun größeren rechten Brust keinesfalls entstellend.

Im Übrigen falle dies nur auf, da die Frau die zweite Behandlung nicht habe durchführen lassen. Auch wenn dadurch später eine entstellende Wirkung eintritt, müsse die Krankenkasse die Kosten deshalb nicht voll übernehmen.