Nach Ansicht der Richter muss der Prozessgegner solche höheren Kosten nur unter sehr engen Voraussetzungen tragen. In dem verhandelten Fall hatte eine Mandantin während eines laufenden Gerichtsverfahrens ihren Anwalt gekündigt, weil sie ihm vertragswidriges Verhalten vorwarf. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren machte sie die Kosten für beide Anwälte geltend. Das zuständige Gericht erkannte aber nur die Ausgaben eines Anwaltes an. Gegen diesen Beschluss erhob die Mandantin Beschwerde.
Ohne Erfolg: Mehrkosten eines Anwaltswechsels werden nur erstattet, wenn er weder von der Partei noch von dem zunächst beauftragten Anwalt zu vertreten war. In diesem Fall war aber ein Verschulden des ursprünglichen Anwalts Grund für den Wechsel. Für diese Kosten könne nicht der Prozessgegner in Anspruch genommen werden. Die Mandantin müsse ihre Mehrkosten als Schadenersatz bei dem zunächst beauftragten Rechtsanwalt geltend machen.