Die Übernahme solcher Kosten stellt keinen Arbeitslohn dar und muss daher auch nicht versteuert werden, wenn die Bildungsmaßnahme im Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. „Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Einsatzfähigkeit des betreffenden Arbeitnehmers im Betrieb erhöht wird“, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler. Bisher war es für die steuerfreie Übernahme solcher Kosten notwendig, dass der Arbeitgeber Rechnungsempfänger wird. Seit diesem Jahr reicht es auch aus, wenn der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger ist.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Übernahme der Aufwendungen vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt hat. Käding gibt aber zu bedenken, dass die Rechnungsausstellung auf den Arbeitnehmer für den Arbeitgeber auch Nachteile hat: Er ist in diesen Fällen nicht zum Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung berechtigt.