Verbraucher können nicht darauf vertrauen, dass der Schutz bestehender Policen automatisch weiterläuft, erklärt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin. Vieles hängt vom Einzelfall ab. Drei Beispiele:
- Haftpflichtversicherung: Der Versicherungsschutz einer privaten Haftpflichtversicherung im Ausland ist laut GDV befristet und gilt nur für vorübergehende Auslandsaufenthalte. Welche Zeiträume versichert sind, hängt vom Versicherer ab. Verbraucher klären das am besten direkt mit ihrem Anbieter.
- Unfallversicherung: Eine Unfallversicherung gilt grundsätzlich weltweit und rund um die Uhr, erklärt der Versicherungsverband. Das gilt auch für längere, aber vorübergehende Auslandsaufenthalte.
- Rechtsschutzversicherung: Die Rechtsschutzversicherung gilt in Europa und den Anliegerstaaten des Mittelmeers auch bei längeren, aber zeitlich begrenzten Auslandsaufenthalten. In anderen Staaten ist der Versicherungsschutz für private Auslandsaufenthalte von bis zu sechs Wochen befristet.