Aufkleber können Testament ungültig machen

Hamburg (dpa/tmn) - Bei einem Testament muss der Wille des Erblassers klar erkennbar sein. Außerdem darf es nicht manipulierbar sein. Aufkleber auf einem Testament sind daher nicht zulässig und machen es ungültig.

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Nutzt der Erblasser in einem Testament eine Karte mit verschiedenen Aufklebern, aus denen hervorgeht, wer Haupterbe wird, ist das als Testament nicht gültig. Daher kann dieser Person auch kein Erbschein ausgestellt werden. Das entschied das Oberlandesgericht Hamburg in einem Fall, auf den die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist (Az.: 2 W 80/13).

In dem Fall hatte der Erblasser eine Karte benutzt. Dort brachte er zwei Aufkleber an. Einer davon enthielt die Aufschrift „V ist meine Haupterbin“, der andere enthielt seine Initialen sowie ein Datum. Diese „Haupterbin“ beantragte einen Erbschein. Als das Amtsgericht ihr den versagte, klagte sie.

Sie hatte damit keinen Erfolg. Der Wille des Verstorbenen könne aus der Karte nicht eindeutig festgestellt werden. Zwar dürfe ungewöhnliches Schreibmaterial verwendet werden, dann müsse aber eine besonders sorgfältige Prüfung erfolgen. Gleich mehrere der vom Gesetz empfohlenen Merkmale fehlten: So waren weder der Vorname noch eine Überschrift oder Angaben zum Ort der Ausstellung vorhanden.

Ebenso fehle eine eigenhändige Unterschrift. Außerdem sei der Aufkleber, der die „Haupterbin“ benenne, nicht unterschrieben. Der zweite Aufkleber mit den Initialen habe keinen „räumlichen Bezug“ zum ersten. Da es sich um zwei gesonderte Aufkleber handele, sei das Dokument nicht vor Manipulation geschützt.