Ausgaben für barrierefreies Bad in Steuererklärung angeben

Berlin (dpa/tmn) - Für den behindertengerechten Umbau einer Dusche können alle Kosten bei der Steuer geltend gemacht werden. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg hervor.

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„Kosten, die einem Steuerzahler aufgrund eines behinderungsgerechten Um- oder Neubaus entstehen, können als sogenannte außergewöhnliche Belastungen die Steuer mindern“, erklärt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler.

In dem verhandelten Fall ging es um die Kosten für den rollstuhlgerechten Umbau einer Dusche (Az.: 1 K 3301/12). Das Finanzamt erkannte nur einen Teil der Summe an. Seiner Ansicht nach waren nur die konkreten, auf die krankheits- beziehungsweise behindertengerechte Ausgestaltung des Badezimmers bezogenen Kosten zu berücksichtigen.

Zu Unrecht, wie das Finanzgericht entschied. Abziehbar seien neben den Kosten für das Duschelement auch notwendige Folgekosten wie die für neue und längere Türen. Das Gleiche gelte für die Wandfliesen und die Armaturen, die durch den Ausbau der alten Duschwanne zumindest teilweise beschädigt wurden oder an die neue Tiefe der Dusche angepasst werden mussten.

Aber die außergewöhnlichen Aufwendungen wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn sie die dem Steuerzahler zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese hängt von der Höhe des Einkommens, vom Familienstand und der Anzahl der Kinder ab. Alternativ könnten die Kosten für den Handwerker als haushaltsnahe Handwerkerleistung berücksichtigt werden. Im Einzelfall sollte man die günstigste Variante berechnen, rät der Bund der Steuerzahler.