Auskunft auf Nachfrage: Verbraucherinformationsgesetz nutzen
Düsseldorf (dpa/tmn) - Belastetes Tierfutter, Gammelfleisch oder unhygienische Restaurants - immer wieder gibt es aufsehenerregende Berichte. Verunsicherte Verbraucher können sich in solchen Fällen über die Erkenntnisse der Behörden informieren.
Verbraucher haben das Recht, von Behörden Auskunft zu bestimmten Produkten oder Sachverhalten zu verlangen. Geregelt ist dies im Verbraucherinformationsgesetz (VIG), erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Angefordert werden können Auskünfte zu Lebens- und Futtermitteln, Bedarfsgegenständen wie Kleidung, Reinigungsmittel oder Spielwaren sowie technischen Geräten wie etwa Haushaltsgeräten.
Die meisten Auskünfte werden in der Regel kostenlos erteilt. Generell gilt: Allgemeine Anfragen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro sind kostenfrei. Anfragen zu Belastungen, Hygieneverstößen oder Sicherheitsmängeln, die einen Verwaltungsaufwand bis zu 1000 Euro verursachen, sind ebenfalls kostenlos. Bei einem höheren Aufwand muss die zuständige Behörde die voraussichtlichen Kosten für eine Bearbeitung beziffern. Der Interessent kann dann seine Anfrage auch zurücknehmen. Wie Verbraucher vorgehen sollten:
Zuständige Behörde ermitteln: Um Zugang zu den gewünschten Informationen zu bekommen, muss zunächst die zuständige Behörde ermittelt werden. Bei der Suche hilft die Behördensuchmaschine auf den Internetseiten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).
Präzise fragen: Fragen können am Telefon, per E-Mail, Fax oder per Post gestellt werden. Um möglichst schnell eine Antwort zu erhalten, sollte die Frage präzise formuliert werden, zum Beispiel mit welchem Ergebnis die Kontrollen der Lebensmittelüberwachung in einem Restaurant (Name und Adresse nennen) in einem bestimmten Zeitraum ausgefallen sind. Angegeben werden sollte auch, dass es sich um eine Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz handelt. Jeder Antragsteller muss außerdem seinen Namen und seine Adresse angeben.
Gegebenenfalls nachhaken: Anfragen sollten in der Regel innerhalb eines Monats beantwortet werden. Bleibt eine Antwort der Behörde aus, können Fragesteller nachzuhaken. Das gilt auch, wenn die Antwort dürftig ausfällt. Wer zum Beispiel nach den Ergebnissen der Betriebskontrollen in einem Restaurant gefragt hat, muss sich nicht damit zufriedengeben, dass die Behörde eine vage Auskunft gibt.